Was ist bei einer Kündigung der KFZ-Versicherung zu beachten
Das ordentliche Kündigungsrecht einer KFZ-Versicherung endet einen Monat vor dem regulären Ablauf der Versicherung. Normalerweise endet die KFZ Versicherung am 31. Dezember, deshalb kann der KFZ Versicherungsvertrag bis zum 30. November gekündigt werden, wenn zu Jahresbeginn des darauffolgenden Jahres ein Wechsel des Versicherers geplant ist. Davon ausgeschlossen sind Vertragsverhältnisse, die nicht zeitgleich mit Beginn des Neujahres beendet sind. Bei solchen Versicherungsverträgen muss die Monatsfrist zum Vertragsende eingehalten werden. Wer die Versicherung wechselt, kann bis zu der Hälfte der vorigen Beiträge sparen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die KFZ Versicherung mittels des sogenannten „Sonderkündigungsrecht“ storniert werden:
1. Anschaffung eines neuen Wagens
2. steigende Versicherungsbeiträge, bzw. sinkende Leistungen
3. im Schadenfall
Besteht Versicherungsschutz, obwohl man kein Auto mehr besitzt, bzw. es nicht mehr genutzt wird, so kann die Versicherung ebenfalls gekündigt werden. In dem Fall werden die seit Außerbetriebnahme, bzw. seit Verkauf des Fahrzeugs gezahlten Beiträge an den Versicherten zurückbezahlt.
Wenn die zu zahlenden Beiträge steigen, ohne dass die Leistungen erhöht werden, so kann der Versicherte den Vertrag mittels einer außerordentlichen Kündigung binnen eines Monats nach der Mitteilung über die Betragserhöhung kündigen.
Ist die Versicherung aufgrund eines Schadens zur Leistung verpflichtet, können sowohl der Versicherer, als auch der Versicherungsnehmer in einem gewissen Zeitraum vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Versicherungsnehmer kündigt, war er nach dem alten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dazu verpflichtet, bis Ende des Versicherungsjahres die Beiträge zu entrichten. Mit der Einführung des neuen VVG zum 01.01.2008 hat sich dies geändert. Die Prämie ist nur noch für den tatsächlichen Versicherungszeitraum zu entrichten.