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	<title>KFZ Versicherung Online &#187; Werkstatt</title>
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	<description>Von Autos und anderen Mobilen</description>
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		<title>Steinschlagschäden nicht blindlings reparieren lassen</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Apr 2011 16:56:11 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Im Duell Steinchen gegen Windschutzscheibe zieht das Glas grundsätzlich den Kürzeren. Schon kleinste Macken verändern die Eigenschaften der Oberfläche und beeinträchtigen die Stabilität. Werden die Schäden nicht behoben, drohen sie im schlimmsten Fall zum Sicherheitsrisiko zu werden. Darauf weist in bisweilen recht nervigen Werbespots nicht nur ein Unternehmen hin, das die Scheiben austauscht und repariert, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Duell Steinchen gegen Windschutzscheibe zieht das Glas grundsätzlich den Kürzeren. Schon kleinste Macken verändern die Eigenschaften der Oberfläche und beeinträchtigen die Stabilität. Werden die Schäden nicht behoben, drohen sie im schlimmsten Fall zum Sicherheitsrisiko zu werden. Darauf weist in bisweilen recht nervigen Werbespots nicht nur ein Unternehmen hin, das die Scheiben austauscht und repariert, sondern auch das Vergleichsportal check24. Um bei einer solchen Reparatur gut zu fahren, möglichst kostenlos, sollte allerdings vorher mit der Kfz-Versicherung gesprochen werden.</p>
<p>Sich auf das erstbeste Angebot einzulassen, gegebenenfalls sogar von einer mobilen Werkstatt auf dem Parkplatz vor dem Supermarkt, ist nicht unbedingt die beste Idee. Zwar gehören Glasschäden zum Leistungskatalog der Teilkaskoversicherung und werden dementsprechend von der Autoversicherung übernommen. Es ist aber nicht gesagt, dass die Assekuranz jeden an die Windschutzscheibe lässt und für die Rechnung aufkommt. Wurde zum Beispiel eine Werkstattbindung vereinbart, darf die Kfz-Versicherung ihrem Kunden klipp und klar vorschreiben, wo der Steinschlag behoben werden muss. Ebenfalls berücksichtigt werden muss eine mögliche Selbstbeteiligung.</p>
<p>Für Autofahrer heißt das: Um auf Nummer sicher zu gehen, ist es besser, das Vorgehen mit der Assekuranz abzuklären. An das Versprechen, die Arbeiten kostenlos auszuführen, müssen sich die Werkstätten – ob mobil oder nicht – allerdings halten. Sie dürfen dem Kunden einem Urteil des Amtsgerichtes Meiningen zufolge nicht einmal eine Rechnung ausstellen, wenn sie die Reparatur als kostenfrei ausgewiesen haben und die Kaskoversicherung die Regulierung verweigert. Um sich den Ärger und Diskussionen darüber zu sparen, wer für die Steinschlagreparatur aufkommen muss, reicht ein kurzes Telefonat, um die Kostenübernahme mit der Kfz-Versicherung abzustimmen.</p>
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		<title>Keine Erstattung mehr der Selbstbeteiligung bei Kaskoschäden</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Jul 2008 02:27:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einer Zeitungsannonce unter dem Namen „Hagelschaden? 150 Euro in bar“ warb der beklagte Betrieb, die Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung zu erstatten, wenn die Reparaturkosten mehr als 1.000 Euro betrugen. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, fand in diesem Artikel eine Verletzung des Wettbewerbsrechts. Deshalb erhob der Verband Klage gegen die Werkstatt. Der Bundesgerichtshof gab mit seinem Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer Zeitungsannonce unter dem Namen „Hagelschaden? 150 Euro in bar“ warb der beklagte Betrieb, die Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung zu erstatten, wenn die Reparaturkosten mehr als 1.000 Euro betrugen. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, fand in diesem Artikel eine Verletzung des Wettbewerbsrechts. Deshalb erhob der Verband Klage gegen die Werkstatt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof gab mit seinem Urteil vom 9. November 2007 der Klage in vollen Maßen statt und untersagte der Werkstatt, die Kunden weiterhin damit zu ködern, dass sie die Selbstbeteiligung bezahlen, welche 150 Euro beträgt (Az.: I ZR 192/06). Das Gericht wies auf § 4 Nr. 1 UWG hin, welcher besagt, man dürfe die Meinungsfreiheit der Kunden nicht so stark bearbeiten. Man dürfe zwar den Preis beliebig runter setzen, aber eine einseitige Verleitung sei, laut dem Gericht, nicht geduldet. Die Kunden sollen die mit der Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung auch selbst zahlen. Denn die Versicherung hat ein Recht darauf, von Preissenkungen in der Werkstatt der Versicherungsnehmer, zu erfahren. Doch mit dieser Werbung unterschlagen sie der Versicherung dieses Recht, indem sie die Selbstbeteiligung bezahlen, ohne der Versicherung etwas davon zu sagen. Das darf der Versicherte nur mit dem Einverständnis der Versicherungsstelle.</p>
<p>Somit hat der Bundesgerichtshof den Werkstätten verboten, den Kunden, die eine Kaskoversicherung haben, die Selbstbeteiligung zu erstatten. Genauso entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem anderem Prozess mit dem Urteil vom 21.9.2006; (Az.: 4 U 86/06) der Klage ebenfalls voll und ganz statt gegeben. </p>
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