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	<title>KFZ Versicherung Online &#187; Unfall</title>
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	<description>Von Autos und anderen Mobilen</description>
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		<title>Wenn der Jeck zum Narren wird – auch im Karneval ist Alkohol am Steuer tabu</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Jan 2011 01:30:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autoversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>

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			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn in den nächsten Wochen die Jecken wieder das Ruder in die Hand nehmen, wird vielerorts eifrig gefeiert und das eine oder andere Glas mit alkoholischem Inhalt geleert. Die Polizei, die Verkehrswacht, Kfz-Versicherungen und viele andere Institutionen machen daher schon seit Jahren darauf aufmerksam, dass nur Narren sich angeheitert ans Steuer setzen. Sie raten beinahe schon gebetsmühlenartig, auf Bus und Bahn um- oder in ein Taxi einzusteigen. Welche Konsequenzen es haben kann, sich nicht an diesen Tipp zu halten, zeigt folgendes Urteil des Amtsgerichts Frankfurt.</p>
<p>Ein Mann hatte sich abends nach eigenen Angaben vier Gläser Rotwein gegönnt. Das hielt ihn aber nicht davon ab, noch das eigene Auto zu nutzen. Dabei merkte der Weinliebhaber nicht einmal, dass er während der Fahrt den Bordstein touchierte und anschließend nur noch auf einer Felge unterwegs war. Erst die Polizei beendete die Heimfahrt. Die Beamten leiteten ein Strafverfahren ein und stellten eine „relative Fahruntüchtigkeit“ fest. Für die Kfz-Versicherung des Mannes ein gefundenes Fressen. Sie verweigerte jede Leistung mit Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit.</p>
<p>Die Richterin am Amtsgericht Frankfurt, auf deren Schreibtisch die Klage des Autofahrers landete, stellte sich auf die Seite der Autoversicherung. Ob nun relativ oder absolut fahruntüchtig sei in diesem Fall weniger von Belang. Entscheidend sei vielmehr, dass der Mann alkoholisiert gefahren sei. Damit habe er sich grob fahrlässig verhalten, was in letzter Konsequenz zum Verlust des Versicherungsschutzes führe. Alleine die Tatsache, dass der Unfall ohne Fremdeinwirkung verursacht worden sei, beweise, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt fahruntauglich war. Damit bleibt er auf Reparaturkosten in Höhe von 4.000 Euro sitzen (Aktenzeichen: 31 C 1869/10-17).</p>
<p>Es macht sich also nicht bezahlt, ob nun zu Karneval oder irgendeinem anderen Anlass, ein paar Gläser Bier, Wein oder Schnaps zu trinken, sich pudelwohl zu fühlen und im Irrglauben, alles sei im Lot, draufloszufahren. Wenn es gut geht, hat man einen fleißigen Schutzengel. Im schlimmsten Fall werden andere Verkehrsteilnehmer verletzt – und der Kater nach einem solchen Unfall verschwindet nicht nach einem Rollmops.</p>
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		<title>Verletzung bei harmlosem Unfall</title>
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		<pubDate>Thu, 14 May 2009 21:21:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Als eine Autofahrerin auf einer großen Straße unterwegs war, nahm ihr plötzlich ein aus einer Parklücke kommender Fahrer die Vorfahrt. Obwohl sie durch eine Vollbremsung ihre Geschwindigkeit erheblich vermindern konnte, war ein frontaler Aufprall nicht mehr zu verhindern. Zwei Tage nach diesem Unfall wehklagte die Frau über Schmerzen im Kopf und im Bereich des Nackens [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als eine Autofahrerin auf einer großen Straße unterwegs war, nahm ihr plötzlich ein aus einer Parklücke kommender Fahrer die Vorfahrt. Obwohl sie durch eine Vollbremsung ihre Geschwindigkeit erheblich vermindern konnte, war ein frontaler Aufprall nicht mehr zu verhindern. Zwei Tage nach diesem Unfall wehklagte die Frau über Schmerzen im Kopf und im Bereich des Nackens und suchte daraufhin einen Arzt auf. Dieser verschrieb seiner Patientin Tabletten. Doch auch diese konnten nicht helfen – nach knapp zwei Wochen waren die Schmerzen noch immer nicht vorbei. Sie setzte ihren Arzt davon in Kenntnis, welcher die im öffentlichen Dienst tätige Frau infolgedessen krank meldete und eine physiotherapeutische Behandlung anordnete.</p>
<p>Hierfür bekam sie von ihrem Arbeitgeber Heilfürsorgeleistungen und bekam die Dienstbezüge weiterhin ausgezahlt. Dieser war davon überzeugt, seine Arbeitnehmerin habe ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma erlitten, und verlangte daher vom Versicherer des Unfallverursachers, die entstandenen Kosten zu begleichen. Dieser war der Meinung, dass die erlittenen Schmerzen unmöglich vom Unfall resultieren können, und verweigerte die Zahlung. Aufgrund der geringen Aufprallgeschwindigkeit und der Tatsache, dass es sich lediglich um eine Frontalkollision handelte, konnte er sich nicht vorstellen, dass man dabei ein HWS-Schleudertrauma erleiden könne. Der Arbeitgeber blieb bei seiner Behauptung und zog vor Gericht. Nach einigen Vorinstanzen endete der Fall letztendlich beim Bundesgerichtshof. Wie auch in den vorherigen Urteilen musste der Versicherer schließlich seine Niederlage annehmen. Denn in einem Urteil vom 8. Juli 2008 fiel die Entscheidung endgültig zugunsten des Arbeitgebers (Az.: VI ZR 274/07).</p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts schließt eine nur geringe Geschwindigkeit beim Aufprall ein HWS-Schleudertrauma nicht aus. Dabei ist es auch unerheblich, ob es sich um einen Front-, Heck- oder Seitenaufprall handelt. Wenn die tatsächliche Ursache der Verletzung vom Gericht bzw. von beauftragten Sachverständigen überprüft werden muss, entscheiden die Umstände des Einzelfalles. Im Streitfall müssen die Richter den Wahrheitsgehalt der jeweiligen Aussagen bewerten. Ein unfallanalytisches Gutachten muss hierbei auch nicht verpflichtend vom Gericht eingeholt werden. Es reicht dabei vollkommen aus, wenn sich die Richter bei ihrem Urteil auf die Aussagen des Unfallopfers bzw. dessen behandelnden Arztes beziehen.</p>
<p>Zwei Tatsachen sprechen dafür, dass die Schmerzen durch den Unfall hervorgerufen wurden. Zum einen war die Frau zuvor nachweislich beschwerdefrei, und zum anderen war sie bereits zwei Tage nach dem Unfallereignis zu ihrem Arzt gegangen. Dieser konnte auch die eingeschränkte Rotation ihrer Halswirbelsäule bestätigen. Diese Tatsachen konnten das Gericht davon überzeugen, dass die Schmerzen durch den Unfall ausgelöst wurden. Daher wurde der Versicherer des Unfallverursachers in letzter Instanz dazu verpflichtet, die entstandenen Kosten des Arbeitgebers zu begleichen.</p>
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		<title>Unfall bei Radtour</title>
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		<pubDate>Sun, 03 May 2009 15:23:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine machte Frau mit ihrem Gatten eine Radtour auf einem Radweg und stürzte. Dort, wo sich der Unfall ereignete war der Weg betoniert, wobei die seitlichen Enden steil in die Natura übergingen. Der „Übergang“ des unbefestigten Seitenstreifen ging bis zu 20 cm in die Tiefe (also vergleichbar mit einem Bürgersteig ohne Vertiefung). Vor der Frau [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine machte Frau mit ihrem Gatten eine Radtour auf einem Radweg und stürzte. Dort, wo sich der Unfall ereignete war der Weg betoniert, wobei die seitlichen Enden steil in die Natura übergingen. Der „Übergang“ des unbefestigten Seitenstreifen ging bis zu 20 cm in die Tiefe (also vergleichbar mit einem Bürgersteig ohne Vertiefung). Vor der Frau fuhren andere Radfahrer, so dass sie Anstalten machte, an der Gruppe vorbeizuziehen. Bei dem Vorhaben sah sie sich auf einmal gezwungen, auf die linke Seite auszuschwenken, wo sie über den oben beschriebenen Seitenstreifen fuhr, die Kontrolle über das Fahrrad verlor und zu Boden fiel. Dafür machte sie die entsprechende Kommune verantwortlich, da ein solcher Seitenstreifen ein großes Sicherheitsrisiko darstellt. Wenn die Gemeinde schon keinen glatten Übergang anlegt, sollte sie wenigstens auf die existierende Gefahr hinweisen. Da nichts von dem geschehen ist, kam die Gemeinde ihrer Obliegenheit zur Verkehrssicherung nicht nach. Daher klagte die Frau Schmerzensgeld und Schadensersatz von 5000€ ein. Die Richter des Oberlandgericht Saarbrücken gaben der Klägerin am 17.07.07 eine Abfuhr (Az.: 4 U 64/07 – 20).</p>
<p>Das Gemeinden und Kommunen unter anderem Fahrradwege sicher halten müssen, sei allgemein bekannt. Trotzdem gilt der Grundsatz, dass das Fahrverhalten auf die Straßen-und Sichtverhältnisse abgestimmt werden muss, auch für Fahrradfahrer. Zudem gilt für die Verkehrssicherungs- Pflicht der Grundsatz, dass nicht jede auch im entferntesten denkbare Gefahr beseitigt werden muss. Dies sei unzumutbar und nicht zu ermöglichen. Den kantigen Übergang abzuglätten wäre somit nicht mehr in der Grenze des Erträglichen. Außerdem waren die Zustände der Seitenstreifen gut sichtbar und der Unfall hätte sich verhindern lassen, wenn die Geschädigte in einem angemessenem Tempo gefahren wäre. Da die Erhebung des Seitenstreifens der eines Bürgersteiges entspricht, ist die Gefährdung ungefähr gleich (niedrig) einzustufen. Ein Radfahrer mit gewisser Erfahrung ist allemal in der Lage, so ein Hindernis zu überwinden. </p>
<p>In der Urteilsbegründung heißt es außerdem: „Darüber hinaus ist das hier vertretene Ergebnis ein notwendiger Beitrag, die defensive Fahrweise auf Radwegen zu fördern. Radwege sind keine Rennstrecken. Jeder Nutzer sollte sein Verhalten so einrichten, dass er sein Fahrzeug jederzeit beherrschen kann. Diesem Ziel liefe es zuwider, entlang der Radwege ähnlich einer Automobilstrecke Auslaufzonen für besonders riskante Fahrmanöver zu schaffen. Gerade aufgrund des auf Radwegen mitunter anzutreffenden Nebeneinanders von Wanderern, Skatern und sportlich ambitioniert fahrenden Radfahrern ist eine defensive Fahrweise zur Vermeidung von Unfällen geboten.“</p>
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		<title>Fahrlässiges Verhalten des Waldbesitzers</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Mar 2009 00:36:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>

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		<description><![CDATA[Als der Kläger mit seinem Auto auf einer an einem Waldrand gelegenen Kreisstraße unterwegs war, krachte plötzlich ein großer Ast einer Rotbuche auf die Straße und damit direkt vor den PKW. Der Fahrer konnte den Zusammenstoß nicht mehr verhindern, wobei an dem Wagen ein Schaden von rund 6.600€ entstand. Der Kläger selbst kam glücklicherweise ohne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als der Kläger mit seinem Auto auf einer an einem Waldrand gelegenen Kreisstraße unterwegs war, krachte plötzlich ein großer Ast einer Rotbuche auf die Straße und damit direkt vor den PKW. Der Fahrer konnte den Zusammenstoß nicht mehr verhindern, wobei an dem Wagen ein Schaden von rund 6.600€ entstand. Der Kläger selbst kam glücklicherweise ohne Verletzungen davon. Den Schaden wollte er aber von dem Besitzer des Waldes ersetzt haben, da er ihm vorwarf, trotz eines mehrere Wochen zurückliegenden Unwetters die Bäume nicht ausreichend kontrolliert zu haben. Der Forstbetrieb weigerte sich und erläuterte, dass durchaus regelmäßige Kontrollen stattgefunden hätten und außerdem der Baum zum Unfallzeitpunkt nachweislich gesund war. Dagegen reichte der PKW-Besitzer Klage beim Coburger Landgericht ein.</p>
<p>Mit Erfolg: In einem Urteil vom 16. Januar 2008 verurteilte dieses den Waldbesitzer zu vollem Schadensersatz (Az.: 12 O 471/06). Nach Beweisaufnahme eines vom Gericht beauftragten Experten war der Baum zwar tatsächlich gesund. Doch er konnte außerdem feststellen, dass der Baum an einer so genannten „Druckzwiesel“ litt, also einem ungünstigen Aufbau der Astvergabelung. Dieser Zustand hätte dem Forstbetrieb sofort auffallen müssen, so das Gericht. Besonders aufgrund der Tatsache, dass der Baum an einer stark befahrenen Straße stand, hätten die Förster unverzüglich Sicherheitsmaßnahmen einleiten sowie nötigenfalls einen Fachmann beauftragen müssen, der weitere Untersuchungen durchgeführt hätte. Aufgrund dessen, dass all diese Maßnahmen nicht ergriffen worden sind, haben sich die Richter gegen den Forstbetrieb entschieden.</p>
<p>„Wer als Eigentümer eines Straßenbaums zu selten zur Säge greift, sägt letztlich an dem wirtschaftlichen Ast, auf dem er sitzt ;-(, so das etwas launische Fazit des Gerichts. Klagen, bei denen es um herabstürzende Äste und umgefallene Bäume geht, sind bei Leibe keine Seltenheit. Dabei kommt es auch häufig vor, dass die Entscheidung nicht zugunsten des Geschädigten ausfällt.</p>
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		<title>Schuldanerkenntnis &#8211; Voreilige Entscheidung</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Feb 2009 01:27:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Als der 77-jährige Beklagte dachte, auf der Straße ein etwa einen halben Meter großes Hindernis zu erkennen, bremste er vor einer Kreuzung stark ab. Der Sohn des Klägers, der im PKW unmittelbar hinter diesem fuhr, erkannte dies zu spät – es kam zu einem Auffahrunfall. Der Vorausfahrende zeichnete sich für den Unfall verantwortlich und notierte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als der 77-jährige Beklagte dachte, auf der Straße ein etwa einen halben Meter großes Hindernis zu erkennen, bremste er vor einer Kreuzung stark ab. Der Sohn des Klägers, der im PKW unmittelbar hinter diesem fuhr, erkannte dies zu spät – es kam zu einem Auffahrunfall. Der Vorausfahrende zeichnete sich für den Unfall verantwortlich und notierte sich auf einem Zettel als „Verursacher“. Des Weiteren erklärte er sich unter Beobachtung zahlreicher Zeugen bereit, den Schaden in vollem Umfang von seiner Versicherung ersetzen zu lassen.</p>
<p>Doch erst später erfuhr er, dass der Sohn des Klägers den erforderlichen Sicherheitsabstand unterschritten hatte. Daher wollte er seine Aussage widerrufen und stattdessen nur ein Drittel des Schadens ersetzen. Der Kläger, der sich aufgrund der vorherigen Aussage im Recht fühlte, wollte dies nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Hier musste er eine Niederlage einstecken: Am 16. Juni 2008 entschied das Düsseldorfer Oberlandesgericht zugunsten des Beklagten (Az.: I-1 U 246/07).</p>
<p>Das Gericht stellte klar, dass ein Beteiligter an einem Unfall nicht einfach einen teilweise oder gar vollen Schadensersatz garantieren darf, bevor er mit seinem Versicherer darüber gesprochen hat. Dazu kommt, dass es an Ort und Stelle des Unfalls schwer abzuschätzen ist, wer die Hauptschuld trägt. Somit können leicht voreilige und unüberlegte Schlüsse über den Verursacher gezogen werden. Nach Ansicht des Gerichts können alle Beteiligten dies erkennen.</p>
<p>Seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes vom 1.1.2008 kann es sein, dass die Bewertung auch anders ausfallen kann. Laut der neuen Version des §105 VVG können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam werden, wenn ein Versicherter eine Leistung seiner Versicherung ohne vorherige Absprache garantiert. In so einem Fall wird die Versicherung von ihrer Leistung entbunden. Da sich hier aber der Fall aufgrund des nicht eingehaltenen Sicherheitsabstands geändert hat, hat der Auffahrende keinen Anspruch auf vollständigen Schadensersatz.</p>
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