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	<title>KFZ Versicherung Online &#187; Recht</title>
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	<description>Von Autos und anderen Mobilen</description>
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		<title>Die Tücken der vorläufigen Deckungszusage</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 16:59:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autoversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Auto kaufen, bei der Zulassungsstelle anmelden (lassen) und losfahren. Klingt einfach, ist es vom Prinzip her auch, gäbe es da nicht ein kleines Aber. Damit das Fahrzeug überhaupt zugelassen wird, muss nachgewiesen werden, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Auch das ist kein Problem. Schließlich mangelt es weder an Assekuranzen noch Offerten und wird die elektronische [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auto kaufen, bei der Zulassungsstelle anmelden (lassen) und losfahren. Klingt einfach, ist es vom Prinzip her auch, gäbe es da nicht ein kleines Aber. Damit das Fahrzeug überhaupt zugelassen wird, muss nachgewiesen werden, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Auch das ist kein Problem. Schließlich mangelt es weder an Assekuranzen noch Offerten und wird die elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) mittlerweile auf Wunsch sogar per Kurznachricht aufs Handy geschickt. Das heißt allerdings nicht, dass ab dem Zeitpunkt auch der volle Versicherungsschutz besteht. Darauf macht aktuell das Vergleichsportal check24 aufmerksam. </p>
<p>Die Bestätigung der Kfz-Versicherung stellt lediglich die Zusage dar, dass im Schadensfall eine vorläufige Deckung vorhanden ist. Diese Deckungszusage und der Autoversicherungsvertrag sind allerdings zwei Paar Schuhe. Um es bildlich auszudrücken: Der vorläufige Versicherungsschutz entspricht eher Flipflops. Sie bieten Halt, haben eine solide Sohle, mehr aber auch nicht. Die eigentliche Versicherung ähnelt – je nach gewählter Ausstattung – schon eher Tretern mit weichem Leder, ergonomisch angepasstem Fußbett und gegebenenfalls sogar einer Stahlkappe. Sprich: Erst wenn der Vertrag rechtskräftig wird, besteht ein umfassender Schutz und greift das gesamte Leistungsspektrum des gewünschten Tarifs.</p>
<p>Deshalb sollten Autobesitzer eher vorsichtig sein respektive fahren, solange nur die vorläufige Deckungszusage vorliegt. Sie ist ein Service der Versicherungsbranche und soll helfen, die Zulassung etwas zu beschleunigen. Das gilt nicht nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern auch für den Kaskoschutz, wobei die Unternehmen hier auf die Vorläufigkeit hinweisen müssen. Sobald die erste Prämie überwiesen oder abgebucht wurde, darf man sich dann zurücklehnen. Ab diesem Moment ist der Vertrag rechtskräftig und besteht der vollständige Schutz durch die Police. Das heißt allerdings nicht, von nun an weniger vorausschauend fahren zu dürfen. Denn jeder Schaden macht die Kfz-Versicherung auf Dauer teurer.</p>
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		<title>Wenn der Jeck zum Narren wird – auch im Karneval ist Alkohol am Steuer tabu</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Jan 2011 01:30:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autoversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn in den nächsten Wochen die Jecken wieder das Ruder in die Hand nehmen, wird vielerorts eifrig gefeiert und das eine oder andere Glas mit alkoholischem Inhalt geleert. Die Polizei, die Verkehrswacht, Kfz-Versicherungen und viele andere Institutionen machen daher schon seit Jahren darauf aufmerksam, dass nur Narren sich angeheitert ans Steuer setzen. Sie raten beinahe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn in den nächsten Wochen die Jecken wieder das Ruder in die Hand nehmen, wird vielerorts eifrig gefeiert und das eine oder andere Glas mit alkoholischem Inhalt geleert. Die Polizei, die Verkehrswacht, Kfz-Versicherungen und viele andere Institutionen machen daher schon seit Jahren darauf aufmerksam, dass nur Narren sich angeheitert ans Steuer setzen. Sie raten beinahe schon gebetsmühlenartig, auf Bus und Bahn um- oder in ein Taxi einzusteigen. Welche Konsequenzen es haben kann, sich nicht an diesen Tipp zu halten, zeigt folgendes Urteil des Amtsgerichts Frankfurt.</p>
<p>Ein Mann hatte sich abends nach eigenen Angaben vier Gläser Rotwein gegönnt. Das hielt ihn aber nicht davon ab, noch das eigene Auto zu nutzen. Dabei merkte der Weinliebhaber nicht einmal, dass er während der Fahrt den Bordstein touchierte und anschließend nur noch auf einer Felge unterwegs war. Erst die Polizei beendete die Heimfahrt. Die Beamten leiteten ein Strafverfahren ein und stellten eine „relative Fahruntüchtigkeit“ fest. Für die Kfz-Versicherung des Mannes ein gefundenes Fressen. Sie verweigerte jede Leistung mit Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit.</p>
<p>Die Richterin am Amtsgericht Frankfurt, auf deren Schreibtisch die Klage des Autofahrers landete, stellte sich auf die Seite der Autoversicherung. Ob nun relativ oder absolut fahruntüchtig sei in diesem Fall weniger von Belang. Entscheidend sei vielmehr, dass der Mann alkoholisiert gefahren sei. Damit habe er sich grob fahrlässig verhalten, was in letzter Konsequenz zum Verlust des Versicherungsschutzes führe. Alleine die Tatsache, dass der Unfall ohne Fremdeinwirkung verursacht worden sei, beweise, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt fahruntauglich war. Damit bleibt er auf Reparaturkosten in Höhe von 4.000 Euro sitzen (Aktenzeichen: 31 C 1869/10-17).</p>
<p>Es macht sich also nicht bezahlt, ob nun zu Karneval oder irgendeinem anderen Anlass, ein paar Gläser Bier, Wein oder Schnaps zu trinken, sich pudelwohl zu fühlen und im Irrglauben, alles sei im Lot, draufloszufahren. Wenn es gut geht, hat man einen fleißigen Schutzengel. Im schlimmsten Fall werden andere Verkehrsteilnehmer verletzt – und der Kater nach einem solchen Unfall verschwindet nicht nach einem Rollmops.</p>
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		<title>Ständig falsch geparkt: Vorerst mal &#8220;Dauerparker&#8221;!</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Jul 2010 23:44:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer nicht hören will, muss fühlen, sagt der Volksmund und wer über 300 mal in drei Jahren sein Auto falsch parkt, dem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies hat jetzt das Verwaltungsgerichts Berlin entschieden (Az. VG 11 A 247.07). Wie berichtet wird, hatten die Richter in der Hauptstadt schon in der Vergangenheit dem zweifelsfreien Entzug [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wer nicht hören will, muss fühlen, sagt der Volksmund und wer über 300 mal in drei Jahren sein Auto falsch parkt, dem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies hat jetzt das Verwaltungsgerichts Berlin entschieden (Az. VG 11 A 247.07). </strong></p>
<p>Wie berichtet wird, hatten die Richter in der Hauptstadt schon in der Vergangenheit dem zweifelsfreien Entzug der Fahrerlaubnis zugestimmt, wo es um bislang &#8220;nur&#8221; 30 bis 40 Parkverstöße ging. Die allerdings innerhalb einer kürzeren Zeit. Bei 300 Verstößen in drei Jahren argumentierte die notorische Falschparkerin gegenüber dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsfragen zunächst noch damit, sie sei mangels Kleingeld und ohne dies vor Ort irgendwo wechseln zu können  &#8220;gezwungen&#8221; gewesen, ihre Fahrzeuge in den bewirtschafteten Zonen  ohne Münzeinwurf parken zu müssen. Die Beweisaufnahme wurde zweifelhaft, weil sie zunächst auch noch behauptete, sie habe die Verstöße gar nicht begangen. Die Glaubwürdigkeit war dahin &#8230;</p>
<p>So wurde geurteilt: Auch eigentlich geringfügige Ordnungswidrigkeiten wie  Parkverstöße können generelle Zweifel an einer Fahreignung begründen. Uneinsichtige Wiederholungstäter seien offenkundig nicht bereit, die Verkehrsordnung zu akzeptieren. Wer dann auch noch nach Aufforderung des Ordnungsamtes ein medizinisch-psychologisches Gutachten verweigert, der verliert den Führerschein zu recht, wie das Berliner Gericht befand.</p>
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		<title>Autofenster mit Fehlfunktion</title>
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		<pubDate>Sat, 17 Oct 2009 20:04:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nölen, nörgeln, quengeln! &#8211; Bei manchem Kraftfahrer, aber auch bei Verbrauchern, die sich einem hochwertigeren Gebrauchsgüterkauf widmen, ist die Suche nach einem Mangel programmiert. All zu gern geht der deutsche Konsument gegen den Leistungspflichtigen vor. Doch nicht immer mit Erfolg. Öffnen sich bei einer Oberklasse-Limousine Fenster wie von Geisterhand alleine, kann der Käufer aus seinem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nölen, nörgeln, quengeln! &#8211; Bei manchem Kraftfahrer, aber auch bei Verbrauchern, die sich einem hochwertigeren Gebrauchsgüterkauf widmen, ist die Suche nach einem Mangel programmiert. All zu gern geht der deutsche Konsument gegen den Leistungspflichtigen vor. Doch nicht immer mit Erfolg.</p>
<p>Öffnen sich bei einer Oberklasse-Limousine Fenster wie von Geisterhand alleine, kann der Käufer aus seinem Recht auf Nacherfüllung nicht Neulieferung sondern allenfalls Nachbesserung fordern. Das Autohaus kann also nicht zur Rücknahme des Neuwagens verpflichtet werden. Solche Fehlfunktionen stellen keinen wesentlichen Mangel der Kaufsache dar, befand das Landgericht Hannover in einem vom Oberlandesgericht Celle bestätigten Urteil (Az.: 11 O 80/06). </p>
<p>Es sei allgemein bekannt, wenn auch nicht erwünscht, dass bestimmte  Automodelle über eine solch umfangreiche Elektronik verfügen, dass es im Einzelfall auch schon mal zu Fehlfunktionen wie dem nicht durch Druck und auch nicht durch Kontakt ausgelösten Absinken einer Fensterscheibe kommen könne. Der Kläger hatte den 80.000 Euro teuren Wagen deshalb zurückgeben wollen. Eine Nachbesserung im Sinne einer Reparatur ist dem Läufer zumutbar.</p>
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		<title>Unbewusstes Falschtanken</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Jun 2009 01:08:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Während der Arbeit mussten zwei Beamte ihren Dienstwagen an der Tankstelle mit Kraftstoff füllen. Da sie sich aber vorher nicht erkundigt hatten, welcher der richtige ist, füllten sie den Wagen mit Super – ohne zu wissen, dass das Fahrzeug nur mit Diesel fährt. Das anschließend fällige Leeren und Reinigen des Tanks kostete den Arbeitgeber mehrere [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Während der Arbeit mussten zwei Beamte ihren Dienstwagen an der Tankstelle mit Kraftstoff füllen. Da sie sich aber vorher nicht erkundigt hatten, welcher der richtige ist, füllten sie den Wagen mit Super – ohne zu wissen, dass das Fahrzeug nur mit Diesel fährt. Das anschließend fällige Leeren und Reinigen des Tanks kostete den Arbeitgeber mehrere hundert Euro. Aufgrund von grob fahrlässigem Handeln forderte er dieses Geld von den beiden Beamten zurück. Diese sahen dies jedoch als Ungerechtigkeit an und zogen mit der Zahlungsforderung vor Gericht. Dort argumentierten sie damit, dass sie beim Tankvorgang unter starkem beruflichen Stress standen. Des Weiteren hatte ihr Chef keine technischen Maßnahmen ergriffen, um das Tanken des falschen Kraftstoffs zu vermeiden. Außerdem seien sie es von ihren privaten Autos gewohnt, Superbenzin zu tanken, weshalb von grob fahrlässigem Verhalten keine Rede sein kann. Doch in zwei Urteilen vom 22. Juli 2008 entschied das Koblenzer Verwaltungsgericht zugunsten des Arbeitgebers und verurteilte die beiden Beamten zur Schadenersatzleistung ihm gegenüber (Az.: 6 K 255/08.KO und 6 K 256/08.KO).</p>
<p>Instandhalten des Eigentums seines Arbeitgebers gehört laut Gericht zu den Aufgaben eines Beamten. Sollte dies vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht eingehalten werden, so ist der Beschäftigte dazu verpflichtet, den entstehenden Schaden zu ersetzen. Da an Tankstellen verschiedene Kraftstoffe getankt werden können, gehört es außerdem zu den Pflichten des Arbeiters, sich vorher zu vergewissern, welches der richtige ist. Tut er dies nicht, so hat sein Chef das Recht, die Kosten des entstandenen Schadens einzufordern. Auch starker Stress, wie von den Beamten behauptet, kann sie nicht von dieser Aufgabe entbinden. Tanken des richtigen Kraftstoffs ist eine Selbstverständlichkeit, die auch angesichts immenser Arbeitsbelastung ausgeübt werden kann. Außerdem hätte er auch in vollkommen stressfreiem Zustand nicht gewusst, welches der richtige Kraftstoff ist, da er es vorher versäumt hatte, sich zu erkundigen.</p>
<p>Dies gilt übrigens nicht nur für Beamte, sondern auch in der privaten Wirtschaft. Auch beispielsweise ein Außendienstler eines Versicherers hätte in diesem Fall den Schaden ersetzen müssen.</p>
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		<title>Verletzung bei harmlosem Unfall</title>
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		<pubDate>Thu, 14 May 2009 21:21:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Unfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Als eine Autofahrerin auf einer großen Straße unterwegs war, nahm ihr plötzlich ein aus einer Parklücke kommender Fahrer die Vorfahrt. Obwohl sie durch eine Vollbremsung ihre Geschwindigkeit erheblich vermindern konnte, war ein frontaler Aufprall nicht mehr zu verhindern. Zwei Tage nach diesem Unfall wehklagte die Frau über Schmerzen im Kopf und im Bereich des Nackens [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als eine Autofahrerin auf einer großen Straße unterwegs war, nahm ihr plötzlich ein aus einer Parklücke kommender Fahrer die Vorfahrt. Obwohl sie durch eine Vollbremsung ihre Geschwindigkeit erheblich vermindern konnte, war ein frontaler Aufprall nicht mehr zu verhindern. Zwei Tage nach diesem Unfall wehklagte die Frau über Schmerzen im Kopf und im Bereich des Nackens und suchte daraufhin einen Arzt auf. Dieser verschrieb seiner Patientin Tabletten. Doch auch diese konnten nicht helfen – nach knapp zwei Wochen waren die Schmerzen noch immer nicht vorbei. Sie setzte ihren Arzt davon in Kenntnis, welcher die im öffentlichen Dienst tätige Frau infolgedessen krank meldete und eine physiotherapeutische Behandlung anordnete.</p>
<p>Hierfür bekam sie von ihrem Arbeitgeber Heilfürsorgeleistungen und bekam die Dienstbezüge weiterhin ausgezahlt. Dieser war davon überzeugt, seine Arbeitnehmerin habe ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma erlitten, und verlangte daher vom Versicherer des Unfallverursachers, die entstandenen Kosten zu begleichen. Dieser war der Meinung, dass die erlittenen Schmerzen unmöglich vom Unfall resultieren können, und verweigerte die Zahlung. Aufgrund der geringen Aufprallgeschwindigkeit und der Tatsache, dass es sich lediglich um eine Frontalkollision handelte, konnte er sich nicht vorstellen, dass man dabei ein HWS-Schleudertrauma erleiden könne. Der Arbeitgeber blieb bei seiner Behauptung und zog vor Gericht. Nach einigen Vorinstanzen endete der Fall letztendlich beim Bundesgerichtshof. Wie auch in den vorherigen Urteilen musste der Versicherer schließlich seine Niederlage annehmen. Denn in einem Urteil vom 8. Juli 2008 fiel die Entscheidung endgültig zugunsten des Arbeitgebers (Az.: VI ZR 274/07).</p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts schließt eine nur geringe Geschwindigkeit beim Aufprall ein HWS-Schleudertrauma nicht aus. Dabei ist es auch unerheblich, ob es sich um einen Front-, Heck- oder Seitenaufprall handelt. Wenn die tatsächliche Ursache der Verletzung vom Gericht bzw. von beauftragten Sachverständigen überprüft werden muss, entscheiden die Umstände des Einzelfalles. Im Streitfall müssen die Richter den Wahrheitsgehalt der jeweiligen Aussagen bewerten. Ein unfallanalytisches Gutachten muss hierbei auch nicht verpflichtend vom Gericht eingeholt werden. Es reicht dabei vollkommen aus, wenn sich die Richter bei ihrem Urteil auf die Aussagen des Unfallopfers bzw. dessen behandelnden Arztes beziehen.</p>
<p>Zwei Tatsachen sprechen dafür, dass die Schmerzen durch den Unfall hervorgerufen wurden. Zum einen war die Frau zuvor nachweislich beschwerdefrei, und zum anderen war sie bereits zwei Tage nach dem Unfallereignis zu ihrem Arzt gegangen. Dieser konnte auch die eingeschränkte Rotation ihrer Halswirbelsäule bestätigen. Diese Tatsachen konnten das Gericht davon überzeugen, dass die Schmerzen durch den Unfall ausgelöst wurden. Daher wurde der Versicherer des Unfallverursachers in letzter Instanz dazu verpflichtet, die entstandenen Kosten des Arbeitgebers zu begleichen.</p>
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		<title>Wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Apr 2009 00:06:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kläger hatte seinen Wagen am rechten Fahrbahnrand geparkt. Nachdem er aus seinem PKW ausgestiegen war, rammte ein vorbeifahrendes Fahrzeug die noch geöffnete Fahrertür. Während der Fahrer des geparkten Autos mit dem Schrecken davon kam, erlitt sein PKW einen schweren Sachschaden. Der Besitzer dieses Wagens war der Ansicht, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Autos den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kläger hatte seinen Wagen am rechten Fahrbahnrand geparkt. Nachdem er aus seinem PKW ausgestiegen war, rammte ein vorbeifahrendes Fahrzeug die noch geöffnete Fahrertür. Während der Fahrer des geparkten Autos mit dem Schrecken davon kam, erlitt sein PKW einen schweren Sachschaden.</p>
<p>Der Besitzer dieses Wagens war der Ansicht, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Autos den gesetzlich <a href="http://www.autoversicherung-online.info/KFZ-Lexikon/S/Sicherheitsabstand">vorgeschriebenen Sicherheitsabstand</a> unterschritten hatte. Daraufhin erhob er Anspruch auf Schadensersatz. Als dieser die Zahlung verweigerte, landete die Sache vor Gericht. In einem Urteil vom 22. November 2007 musste der Kläger eine Niederlage einstecken, denn das Berliner Kammergericht entschied zugunsten des Beklagten (Az.: 12 U 199/06).</p>
<p>In der Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass der Kläger bei starkem Verkehr, von welchem in besagtem Fall durchaus die Rede sein konnte, die Tür so schnell wie möglich schließen und sich sofort von der Fahrbahn entfernen muss. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen sein.</p>
<p>Das Argument, dass der Kläger noch eine Reisetasche vom Beifahrersitz mitnehmen musste und somit die Tür nicht schneller schließen konnte, konnte die Richter nicht beeinflussen. Er hätte genauso gut ohne Tasche aussteigen und sie anschließend über die Beifahrertür holen können. Zumindest hätte er sie beim Aussteigen sofort mitnehmen können, sodass er sich nicht bei noch geöffneter Tür zum Beifahrersitz hätte lehnen müssen.</p>
<p>Zwar musste das Gericht zugeben, dass die Unterschreitung des Sicherheitsabstands durch den vorbeifahrenden PKW nicht auszuschließen ist. Doch angesichts der gesamten Umstände hätte der Kläger diese These beweisen müssen. Das einzige, was bewiesen werden konnte, war die Tatsache, dass der Kläger eindeutig gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen hatte.</p>
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		<title>Parkverbot &#8211; auch ohne rundes Schild</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Mar 2009 11:07:46 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird ein Fahrzeug auf einer privaten Stellfläche, ohne Einverständnis des Besitzers, geparkt, so ist dieser dazu berechtigt, das Gefährt von seinem Grundstück zu entfernen. Dabei entstehende Kosten sind vom Fahrzeughalter zu tragen. Mit diesem Urteil wurde am 08.07.08 eine Klage vom Landgericht Magdeburg zurückgewiesen (Az.: 1 S 70/08). Da Parkscheine in der Regel sehr teuer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird ein Fahrzeug auf einer privaten Stellfläche, ohne Einverständnis des Besitzers, geparkt, so ist dieser dazu berechtigt, das Gefährt von seinem Grundstück zu entfernen. Dabei entstehende Kosten sind vom Fahrzeughalter zu tragen. Mit diesem Urteil wurde am 08.07.08 eine Klage vom Landgericht Magdeburg zurückgewiesen (Az.: 1 S 70/08).</p>
<p>Da Parkscheine in der Regel sehr teuer sind, wissen viele Autofahrer sich zu helfen, indem sie ihr Fahrzeug ohne Berechtigung einfach irgendwo (sehr beliebt: Kundenstellplätze beim Supermarkt) parken. Das hat den Effekt, dass die Parkplätze für die Kundschaft knapp werden. Darauf reagierten die Besitzer der Einkaufszentren oder deren Stellflächen, indem sie die Parkzeit und Nutzungsrechte beschränkten (in unserem Fall durfte der Parkplatz zwischen 6 und 21Uhr ausschließlich von Kunden genutzt werden und das auch nur anderthalb Stunden). Um die Kontrolle auf Einhaltung zu behalten, ist meistens auch eine Parkscheibe Pflicht. Bei Zuwiderhandlung wird der Wagen meist durch private Firmen abgeschleppt. Damit die Bedingungen für den Benutzer auch verbindlich sind, müssen all diese Bedingungen gut erkennbar ausgeschildert werden. </p>
<p>Nachdem jemand trotz der Vorwarnungen sich die Parkgebühren sparen wollte, bekam er am Ende der vierstündigen Veranstaltungen die vollen Konsequenzen seines Handelns zu spüren; den Wagen bekam er erst nach einer Zahlung von 150€ Inkasso- und Abschleppkosten. Allerdings vertrat dieser die Ansicht, dass der Wagen widerrechtlich entfernt wurde und verlangte das Geld zurück. Der Besitzer sah nicht ein, ihm irgend etwas zu erstatten und der Halter klagte, wobei er in allen Instanzen verlor. </p>
<p>Nennt jemand einen Parkplatz sein Eigen, so steht es ihm zu, Selbsthilfe zu betreiben. Verwirklicht wird diese Selbsthilfe durch das Abschleppen einen regelwidrig geparkten Fahrzeugs. Es ist nicht die Aufgabe des Inhabers, die Relation des Vergehens zu den Kosten oder dem Aufwand zu beachten und eventuell von seinen Selbsthilfemaßnahmen abzulassen. Tätig dürfe der Besitzer gemäß dem „Schikaneverbot“ nur dann nicht werden, wenn er auf arglistige Weise handeln würde oder (bei Einkaufszentren) die Nutzungsbedingungen für kostenlose Parkplätze nicht klar ersichtlich wären. Allerdings konnte dem Beklagten nichts dergleichen vorgeworfen werden, sodass der Kläger leer ausging. </p>
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		<title>Fahrlässiges Verhalten des Waldbesitzers</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Mar 2009 00:36:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>

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		<description><![CDATA[Als der Kläger mit seinem Auto auf einer an einem Waldrand gelegenen Kreisstraße unterwegs war, krachte plötzlich ein großer Ast einer Rotbuche auf die Straße und damit direkt vor den PKW. Der Fahrer konnte den Zusammenstoß nicht mehr verhindern, wobei an dem Wagen ein Schaden von rund 6.600€ entstand. Der Kläger selbst kam glücklicherweise ohne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als der Kläger mit seinem Auto auf einer an einem Waldrand gelegenen Kreisstraße unterwegs war, krachte plötzlich ein großer Ast einer Rotbuche auf die Straße und damit direkt vor den PKW. Der Fahrer konnte den Zusammenstoß nicht mehr verhindern, wobei an dem Wagen ein Schaden von rund 6.600€ entstand. Der Kläger selbst kam glücklicherweise ohne Verletzungen davon. Den Schaden wollte er aber von dem Besitzer des Waldes ersetzt haben, da er ihm vorwarf, trotz eines mehrere Wochen zurückliegenden Unwetters die Bäume nicht ausreichend kontrolliert zu haben. Der Forstbetrieb weigerte sich und erläuterte, dass durchaus regelmäßige Kontrollen stattgefunden hätten und außerdem der Baum zum Unfallzeitpunkt nachweislich gesund war. Dagegen reichte der PKW-Besitzer Klage beim Coburger Landgericht ein.</p>
<p>Mit Erfolg: In einem Urteil vom 16. Januar 2008 verurteilte dieses den Waldbesitzer zu vollem Schadensersatz (Az.: 12 O 471/06). Nach Beweisaufnahme eines vom Gericht beauftragten Experten war der Baum zwar tatsächlich gesund. Doch er konnte außerdem feststellen, dass der Baum an einer so genannten „Druckzwiesel“ litt, also einem ungünstigen Aufbau der Astvergabelung. Dieser Zustand hätte dem Forstbetrieb sofort auffallen müssen, so das Gericht. Besonders aufgrund der Tatsache, dass der Baum an einer stark befahrenen Straße stand, hätten die Förster unverzüglich Sicherheitsmaßnahmen einleiten sowie nötigenfalls einen Fachmann beauftragen müssen, der weitere Untersuchungen durchgeführt hätte. Aufgrund dessen, dass all diese Maßnahmen nicht ergriffen worden sind, haben sich die Richter gegen den Forstbetrieb entschieden.</p>
<p>„Wer als Eigentümer eines Straßenbaums zu selten zur Säge greift, sägt letztlich an dem wirtschaftlichen Ast, auf dem er sitzt ;-(, so das etwas launische Fazit des Gerichts. Klagen, bei denen es um herabstürzende Äste und umgefallene Bäume geht, sind bei Leibe keine Seltenheit. Dabei kommt es auch häufig vor, dass die Entscheidung nicht zugunsten des Geschädigten ausfällt.</p>
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		<title>Wenn die Probefahrt zwei Jahre dauert</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Mar 2009 00:33:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufgrund eines zu erwartenden Familienzuwachses entschloss sich der Kläger, sein Motorrad, eine etwa ein Jahr alte BMW 1200 GS, zu verkaufen. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Wert der Maschine deutlich über 10.000 Euro. Auf die Vorstellung des Fahrzeugs im Internet hin meldete sich ein Interessent, der sich als ein gewisser Herr „Josef Krause“ ausgab. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund eines zu erwartenden Familienzuwachses entschloss sich der Kläger, sein Motorrad, eine etwa ein Jahr alte BMW 1200 GS, zu verkaufen. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Wert der Maschine deutlich über 10.000 Euro. Auf die Vorstellung des Fahrzeugs im Internet hin meldete sich ein Interessent, der sich als ein gewisser Herr „Josef Krause“ ausgab. Die beiden machten einen Besichtigungstermin aus, zu welchem der interessierte Käufer auch mit seinem eigenen Motorrad erschien. Dieser bat den Besitzer der BMW-Maschine, diese „nur mal kurz“ im Ort zu testen.</p>
<p>Hier beging der Kläger einen folgenschweren Fehler – ohne sich vorher den Personalausweis oder den Führerschein des Interessenten zeigen zu lassen, überließ er ihm, wenngleich ohne Fahrzeugpapiere, sein Motorrad. Dessen eigenes Motorrad wurde dem Kläger als angebliche Sicherheit überlassen.</p>
<p>Seit diesem Tag hat der Kläger sein Fahrzeug nie wieder gesehen. Später fand er heraus, dass sich der Interessent unter falschem Namen vorgestellt hatte, weshalb er nicht mehr zu ermitteln war. Bei dem auf den ersten Blick wertvoll aussehenden Motorrad, welches der Betrüger zurückgelassen hatte, handelte es sich in Wirklichkeit lediglich um ein nahezu wertloses Bastlerstück, welches sich „Herr Krause“ kurz zuvor gekauft hatte.</p>
<p>Aufgrund der Tatsache, dass sich der Eigentümer der BMW-Maschine nicht einmal den Ausweis oder Führerschein hatte zeigen lassen, verweigerte die Teilkaskoversicherung den Schadenersatz. Ein derartiger Betrug sei nach Ansicht des Versicherers nicht in der Versicherung mit inbegriffen. Zudem habe der Kläger grob fahrlässig gehandelt, indem er das Motorrad ohne wirkliche Sicherheit aus der Hand gegeben hatte.</p>
<p>Die Reaktion des Versicherten folge prompt: Er verlangte die Schadensersatzleistung vor Gericht.<br />
Mit Erfolg – in einem Urteil vom 22. Juli 2008 entschied das Kölner Oberlandesgericht zugunsten des Klägers (Az.: 9 U 188/07). Der Versicherer musste seinem Kunden eine Entschädigung in Höhe von 10.650 Euro entrichten.</p>
<p>In der Urteilsbegründung stellten die Richter klar, dass der Eigentümer sein Gewahrsam an dem Motorrad nicht aufgegeben hatte. Schließlich war für die Probefahrt, die er dem Betrüger gewährt hatte, eine zeitlich sowie örtlich eingegrenzte Spanne festgelegt. Weiterhin hatte der Kläger zumindest die Fahrzeugpapiere behalten, weshalb er damit rechnen konnte, dass der Interessent zurückkommen würde. Schließlich würde er im Falle einer polizeilichen Kontrolle ohne Papiere sofort auffliegen. Ferner hatte ihm der Betrüger ja sein eigenes Motorrad zurückgelassen. Auf den ersten Blick konnte der Kläger schließlich nicht erkennen, dass es sich dabei in Wahrheit um ein nahezu wertloses Gerät handelt. Da er außerdem nicht wusste, dass „Herr Krause“ sein Gerät noch nicht umgemeldet hatte, konnte er auch nicht ahnen, dass seine Identität später über das Kennzeichen nicht ermittelt werden kann.</p>
<p>Aufgrund all dieser Tatsachen wurde das Verhalten des Klägers als lediglich sorgfaltswidrig eingestuft, jedoch keineswegs als, wie vom Versicherer beschrieben, grob fahrlässig.</p>
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