Supernatural: Die Geheimnisse des richtigen Radwegs

Ein Autofahrer wollte aus einer Seitenstraße in eine andere Straße einfahren, in der sich parallel zur jeder Straßenseite, also für jede Richtung, ein Fahrradweg erstreckt. Da der Autofahrer die Verkehrslage nur schwer überblicken konnte, fuhr er sehr langsam und blieb nachweislich für kurze Zeit auf dem ihm zugewandten Radweg stehen. Da kam auch schon ein Fahrradfahrer, der den falschen Radweg für seine Fahrtrichtung gewählt hatte und rammte den Wagen seitlich von rechts.

Der Autofahrer verlangte Ersatz und zog vor Gericht, als die private Haftpflichtversicherung ablehnte, mehr als die gängigen 1/3 der entstandenen Kosten zu erstatten. Aus deren Sicht wurde dem Radfahrer die Vorfahrt seitens des Klägers genommen. Das Amtsgericht Berlin Mitte, entschied am 22.08.07 zu Gunsten des geschädigten Autofahrers (Az.: 58 S 79/07).

Auch wenn die Kosten bei einem Zusammenstoß zwischen einem wartepflichtigen Autofahrer (§ 8 StVO) und einem Fahrradfahrer, der Vorfahrt hat, üblicher Weise zu 2/3 und 1/3 zu Gunsten des Radfahrers aufgeteilt werden, so sieht die Kostenverteilung in diesem Fall umgekehrt aus. Denn der Radler hätte den Radweg in dieser Richtung nicht befahren dürfen und somit auf den anderen Radweg wechseln müssen. Daher liegt nach § 2 Absatz 4 StVO eine Verletzung der Verkehrsregeln ebenfalls seitens des Klienten der beklagten Versicherung vor. Sollte der Radfahrer tatsächlich nur 20 Stundenkilometer gefahren sein, so hätte er problemlos der Kollision aus dem Weg gehen können. Allerdings mussten die Richter klarstellen, dass der Radfahrer mit 20 km/h nicht zuletzt wegen der (nach eigenen Angaben) mangelnden Routine beim Fahrradfahren einfach zu schnell unterwegs war, wobei an solchen Stellen, wie der Unfallort, eine vorsichtige Fahrweiße geboten ist. Rechtsmittel der Revision wurden von den Richtern verwehrt.

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