Riskantes Überholmanöver

Als der Beklagte bei einer Autofahrt trotz schlechter Sichtverhältnisse bei Regen und Dunkelheit an einer unübersichtlichen Stelle einen anderen PKW überholen wollte, krachte er mit hoher Geschwindigkeit mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Der Fahrer dieses Wagens hatte sich, was später bewiesen wurde, nicht angeschnallt. Die Forderung nach Schmerzensgeld an die Versicherung des Unfallverursachers wollte diese daher um 30% kürzen. Denn durch das Versäumnis, den Sicherheitsgurt anzulegen, hatte der Kläger die schweren Verletzungen teilweise selbst verschuldet, so die Argumentation des Versicherers. Da das Unfallopfer dies nicht hinnehmen wollte, zog es vor das Oberlandesgericht Naumburg. Dieses entschied mit einem Urteil vom 27. Februar 2008 zwar zugunsten des Klägers (Az.: 6 U 71/07), doch gab es dem Versicherer in seiner Argumentation recht.

Es stimmt zwar, dass man dem Unfallopfer durch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes eine Mitschuld an den Verletzungen anhängen kann. Trotzdem muss der Unfallverursacher beweisen können, dass es zu den Verletzungen nicht gekommen wäre, wenn der Geschädigte den Gurt angelegt hätte, so das Gericht in der Urteilsbegründung. Schließlich hatte er trotz des funktionierenden Airbags schwere Verletzungen erlitten. Die Frage, ob ein angelegter Sicherheitsgurt die Verletzungen verhindert hätte, kann also nicht geklärt werden.

Des Weiteren ist hier entscheidend, dass die Geschwindigkeit beim Aufprall sehr hoch war, wodurch eventuelle Zweifel dem Unfallverursacher zur Last fallen. Das Gericht wörtlich: „Zwar kann sich der Unfallverantwortliche auf einen durch die Erfahrung nahegebrachten Anschein der Ursächlichkeit berufen (prima-facie-Beweis). Das setzt jedoch die Feststellung eines typischen Geschehensablaufs voraus, dessen Vorliegen im Einzelfall zu beurteilen ist. So ist die Ursächlichkeit zu vermuten, wenn bei einem Frontalzusammenstoß bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 35 bis 40 km/h Verletzungen an Kopf und Brust eingetreten sind. Bei schweren Frontalkollisionen mit hoher Geschwindigkeit besteht dieser Anscheinbeweis hingegen nicht.“ Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht erteilt.

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