Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen?

Als die Ehefrau des PKW-Besitzers mit ihrem Kleinkindern zum Einkaufen ging, stellte sie seinen Wagen korrekt am rechten Straßenrand ab. Bei der Rückkehr zu dem Fünftürer schnallte sie zuerst den älteren Sohn auf seinen Kindersitz an der rechten Seite an. Als sie dann die Straße betreten musste, um ihre jüngere Tochter auf die andere Seite zu setzen, vergewisserte sie sich, dass sich kein Auto auf der rechten Fahrbahn näherte. Sie öffnete die Tür halb und sah nochmals nach, ob auch wirklich kein Auto näher kam. Erst danach setzte sie ihre Tochter auf den Sitz und schnallte sie ebenfalls an.

In diesem Moment näherte sich der 83-jährige Autofahrer mit seinem Wagen dem PKW des Klägers. Obwohl in der Beweisaufnahme festgestellt wurde, dass die Straße breit genug war, schleifte er die geöffnete Tür und erzeugte damit einen Sachschaden von etwas mehr als 6.000 €. Der Autobesitzer forderte den Unfallverursacher dazu auf, diesen Schaden zu begleichen.

Nach Meinung von dessen Haftpflichtversicherer hatte die Frau an dem Unfall erhebliche Mitschuld, da sie die Kinder auch beide von der Beifahrerseite aus hätte anschnallen können. Aus diesem Grund weigerte sich die Versicherung, den Schaden zu begleichen. Sie begründete diese Entscheidung mit §14 Abs. 1 StVO, welcher lautet: „Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“.

Der Autobesitzer akzeptierte dies nicht und schaltete das Landgericht ein, welches allerdings die selbe Meinung wie der Versicherer vertrat. Der Frau sei es durchaus zumutbar gewesen, beide Kinder von der Beifahrerseite aus anzuschnallen, so die Richter in der Urteilsbegründung. Somit wurde die Versicherung in der ersten Instanz lediglich mit einer 60-prozentigen Beteiligung am Schaden belastet.

Dem Kläger war dies zu wenig, weshalb er Revision beim Oberlandesgericht Bremen einlegte. Hier gelang ihm zumindest ein Teilsieg, denn in einem Urteil vom 29.05.2008 erhöhte es die Beteiligung am Sachschaden auf 80% (Az.: 2 U 19/08).
Die Richter bewerteten die Entscheidung des Landesgerichts als lebensfremd. Sie wussten von den beim Anschnallen zweier Kinder von einer Seite entstehenden praktischen Problemen.

Dazu kommt, dass es kein Gesetz gibt, dass das Öffnen der linken Hintertür verbietet. Lediglich darauf zu achten ist, dass keine Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, was sie sogar zwei mal getan hatte. Das Gericht stellte in der Beweisaufnahme fest, dass der Unfall allein durch den mangelnden Sicherheitsabstand des älteren Herrn verursacht wurde. Letztlich bleibt nur noch die Frage zu klären, warum trotz all dieser Beweise die Beteiligung nur bei 80% lag. Dies lag einzig daran, dass der Kläger nicht mehr gefordert hatte. Wäre seine Forderung die volle Schadensregulierung gewesen, so wäre das Gericht dieser mit Sicherheit nachgekommen.

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