Der Gatte fuhr mit dem Auto seiner Frau. Während der Fahrt verlor ein knapp achtjähriger Junge auf einer steilen Überbrückung für Passanten die Gewalt über sein Fahrrad und fuhr mit entsprechender Geschwindigkeit gegen einen der hinteren Kotflügel des Wagens (es handelte sich um einen BMW Cabriolet). Während das Kind nahezu unbehelligt den Unfall überstand, entstand an dem BMW ein Schaden von 1600€. Die Besitzerin des Cabrios wollte den Schaden ersetzt haben, da der Junge bei solchen Gefahren, wie der Straße mit der großen Verkehrsdichte und der Brücke, auf welcher der Junge sein Vehikel nicht mehr zu beherrschen vermochte, eigentlich nicht Fahrrad fahren dürfe oder aber von seinen Eltern permanent im Auge behalten werden müsste.
Die Eltern wollten allerdings kein Geld rausrücken und die Sache ging vor Gericht. Die Richter des Amtsgerichts München urteilten am 27.06.07 zu Gunsten der beklagten Eltern (Az.: 322 C 2629/07).
Das Elternpaar vertrat die Auffassung, dass das Kind ein einwandfreies Bike besaß und sich in den letzten vier Jahren genügend Fahrrad-Fahrpraxis angeeignet hatte, dass es auch alleine durch die Gegend radeln könne. Dies konnte bewiesen werden. Außerdem war der Sohn kurz vor dem Unfall in einem Hof gewesen, wo er sehr wohl von der Mama in kleinem Maße beaufsichtigt wurde. Dies sei ausreichend, was die Aufsichtspflicht betrifft. Zudem ist der Sohn bisher noch in keine gefährliche Lage geraten, weshalb die Eltern unbesorgt davon ausgehen konnten, dass er sich normal im Straßenverkehr verhält und keinen Unfall baut. Auch die (im Bezug auf den Verkehr) gefährliche Straße beeinflusste die Entscheidung nicht. Der Sohn habe sich unvorhersehbarer Weise falsch Verhalten, worauf aber auch in Fahrbögen hingewiesen wird, dass Kinder unberechenbar sein können.
Dieses Urteil war nicht die einzige Entscheidung, bei der Eltern von Kindern in ähnlichen Situationen von der Schuld freigesprochen wurden.