Kaskoversicherung gegen Haftpflichtversicherung

Als unbekannte Brandstifter ein auf einem Parkplatz abgestelltes Auto in Brand setzten, griff das Feuer auf einen nahe stehenden LKW über, nachdem es ein Stück nach vorne gerollt war. Die Kaskoversicherung des LKW-Fahrers ersetzte zwar den entstandenen Schaden, wollte jedoch die Versicherung des zuerst gebrannten PKW in Regress nehmen. Ihrer Meinung nach war durch den Brand eine typische Betriebsgefahr entstanden, an der der Besitzer laut §7 StVO die Schuld trage.

Die KFZ-Haftpflichtversicherung des PKW-Fahrers reichte gegen diese Klage Berufung ein, welcher der Bundesgerichtshof am 27. November 2007 statt gab (Az.: VI ZR 210/06). Der Begriff „bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs“, der in §7 Abs. 1 StVO verwendet wird, ist weit auszulegen. Darum werden alle entstandenen Schäden, die durch Kraftfahrzeug-Verkehr beeinflusst oder verursacht wurden, umfasst. Entscheidend ist dabei aber, ob das Fahrzeug aktiv am Straßenverkehr teilnimmt oder abgeschaltet und ordnungsgemäß abgestellt ist. Dass das Auto um etwa anderthalb Meter nach vorne gerollt ist, ist nicht gleichbedeutend mit der Verwirklichung der Betriebsgefahr des PKW. Hätte das Fahrzeug wegen eines Kurzschlusses oder Überhitzung Feuer gefangen, so wäre die Versicherung des PKW-Fahrers zu vollem Schadenersatz verpflichtet gewesen. Doch durch die Tatsache, dass das Auto von Unbekannten in Brand gesetzt wurde, hat die Kaskoversicherung keinen Anspruch auf Regress. Der komplette Fall kann auf den Internetseiten des Bundesgerichtshofs nachgelesen werden.

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