Falsche Angaben im Schadenfall können Versicherungsschutz kosten

Das Fahrzeug des Klägers, der eine Teilkaskoversicherung bei seinem Versicherungsunternehmen abgeschlossen hatte, wurde gestohlen. Obwohl er zum Vorsteuerabzug berechtigt war, gab er in seiner Schadenanzeige das Gegenteil an. Der Versicherer erfuhr, dass der Kläger die Mehrwertsteuer im Vorsteuerverfahren hätte geltend machen können. Daraufhin weigerte der Versicherer sich, den entstandenen Schaden, wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht, zu begleichen. In seiner anschließenden Klage auf Zahlung von über 15.000€ gab der Versicherungsnehmer an, dass ihm bei der Schadenanzeige ein Fehler unterlaufen sei. Noch dazu wusste der Versicherer von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, da dieser, bei der Regulation eines kurz vorher entstandenen Schadens, den Ersatzwert ohne Mehrwertsteuer überwiesen hatte.

Am 9. April 2008 wies das Oberlandgericht Köln die Klage zurück (Az.: 9 U 160/07). Laut Aussage der Richter habe der Kläger die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vorsätzlich verschwiegen. Auch die Tatsache, dass die Versicherung über die wahren Umständen informiert war, spielt hier keine Rolle. Denn in der Abrechnung des zuvor behandelten Falles stand der Zusatz: „Die Mehrwertsteuer haben wir nicht erstattet, da wir davon ausgehen, dass Berechtigung vom Vorsteuerabzug besteht.“ Da der Kläger diese Angabe nicht bestätigte, konnte die Versicherung nicht sicher sein, dass sie richtig lag. Daher unterstellte ihm das Gericht Absicht. Eine Zusage der Klage wäre nur möglich gewesen, wenn es sich um einen leichten Fehler gehandelt hätte, der auch anderen hätte passieren können. Da dies nicht der Fall war, wurde die Klage zurückgewiesen. Auch eine Revision wurde dem Kläger nicht erteilt. Im Oktober 2007 gab es bereits einen ähnlichen Fall, den das Oberlandgericht Karlsruhe ebenfalls zurückgewiesen hat.

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