Man kann seinen Führerschein auch verlieren, wenn man unter Alkoholeinfluss auf dem Fahrrad unterwegs ist! Die Polizei erwischte den Kläger, als dieser betrunken Fahrrad fuhr. Es wurde mithilfe einer Blutprobe festgestellt, dass der Mann 2,09 Promille hatte. Er wurde beschuldigt, er könne nicht zwischen Alkohol und Autofahren unterscheiden. Danach wurde ihm das Autofahren verboten. Seiner ersten Klage dagegen wurde stattgegeben, denn das Gericht meinte, man könne ihm nicht beweisen, dass er auch betrunken Auto fährt.
Doch das Bundesverwaltungs-Gericht nutzte die Revision und wies mit dem Urteil vom 21. Mai 2008 die Klage ab (Az.: 3 C 32/07). Denn ab einem Stand von über 1,6 Promille wird an der Fahrtauglichkeit des Betrunkenen gezweifelt. Im Falle, dass ein betrunkener Fahrradfahrer mit mehr als 1,6 Promille Alkohol erwischt wird, muss durch ein psychologisches Gutachten geklärt werden, ob der Fahrradfahrer auch betrunken Auto fahren würde. Ist der Alkoholkonsum als chronisch anzusehen und ist dadurch die Urteilsfähigkeit beeinträchtigt, ist sehr wahrscheinlich, dass der Betroffene auch die Eignung zum Fahren eines KFZ verloren hat.
Somit hält es das Bundesverwaltungs-Gericht für passend, dem Fahrradfahrer den Führerschein wegzunehmen. In so einem Falle bekommt der Kläger seine Fahrgenehmigung erst wieder, wenn er nach einer Untersuchung keine Spuren von Alkoholkonsum mehr aufweist.