Fahrtenbuch – Ja oder nein?

Ein unbekannter Fahrer geriet mit dem Auto des Klägers in eine Radarkontrolle, während er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um etwa 75 Stundenkilometer überschritt. Der Fahrzeughalter bekam einen Anhörungsbogen, in dem er sich zu den Vorwürfen äußern konnte. Doch an Stelle einer Beantwortung forderte der Anwalt Akteneinsicht.

Da durch das Blitzerfoto eindeutig festgestellt werden konnte, dass der Fahrer deutlich jünger als der Besitzer war, ermittelte die Polizei auch gegen seinen Sohn. Letztlich konnte der Fahrer dennoch nicht ermittelt werden. Daraufhin verpflichtete die Polizei den Besitzer zu sechsmonatiger Führung eines Fahrtenbuches. Der Mann, der dies als unangemessen ansah, zog vor Gericht. Seiner Meinung nach habe die Behörde selbst darauf verzichtet, gegen seinen Sohn zu ermitteln. Dazu kam, dass er und sein Sohn zuvor nie der Polizei wegen einer ähnlichen Situation in die Quere gekommen war.

Doch das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage am 16. November 2007 als unbegründet zurück (Az.: 10 K 1207/07). Wäre der Fahrer ausfindig gemacht worden, so hätten diesem neben einem Bußgeld in Höhe von 375€ auch noch ein dreimonatiger Entzug der Fahrerlaubnis und 4 „Punkte in Flensburg“ gedroht. Dazu kommt, dass sich der Besitzer geweigert hatte, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Hätte er in diesem Anhörungsbogen angegeben, dass er selbst nicht der Fahrer gewesen war, jedoch den wahren Täter kenne, so wäre das Urteil vielleicht anders ausgefallen.

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