Der Autofahrer und das schwarze Loch

… soll es ja nicht nur in der Milchstraße eines geben. Lesen Sie selbst:

Ein Autofahrer fuhr nachts durch eine Ortschaft. Während der Fahrt muss es einen riesigen Krach und einen gewaltigen Stoß gegeben haben, da der Fahrer mit über 30 Km/h in ein Loch mit 60 cm Länge und 10 cm Tiefe gefahren ist (10 Zentimeter entspricht der Höhe eines Bordsteines; und ich habe selbst die Erfahrung gemacht, dass es für den Reifen nicht gut ist, mit 30 Stundenkilometer über so einen Randstein zu fahren, auch wenn die Felgen zum Glück heil geblieben sind; daher die Aussage in der zweiten Zeile: …über 30 Km/h…).

Der Schaden betrug etwa 1300€, welchen der (geschädigte) Fahrer von der Gemeindeverwaltung ersetzt haben wollte. Dies begründete er damit, dass die Straßenschäden so plötzlich da waren, dass ein Manöver den Unfall nicht verhindern hätte können. Die zu Rate gezogene Verwaltung lehnte es ab, Schadensersatz zu leisten. Diese begründete wiederum ihr Verhalten dadurch, dass lediglich unscheinbare Gefahren zu beseitigen oder kenntlich zu machen sind, je nach Situation. Dass diese (teils auch größeren) Straßenschäden existieren, kann man als Autofahrer auch dann erkennen, wenn man sich nur ein oberflächliches Bild der Verkehrslage und der Straße selbst gemacht hätte. Dabei wäre auch zu erwarten gewesen, den Fahrstil auf diese widrigen Umstände anzupassen, sodass es gar nicht so weit gekommen wäre.

Das Landgericht Lübeck war da anderer Meinung und verdonnerte die Gemeinde am 11.06.07 zur Zahlung des Schadensersatzes (Az.: 10 O 222/06). Beim Begehen oder Befahren der Straße ist es allgemein üblich, sich an den Zustand dieser anzupassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Gemeinden mit finanziellen Engpässen sich überhaupt nicht mehr um ihre Fahrbahnen und Gehwege zu kümmern haben. Dies gilt insbesondere für solche Straßenschäden, wie in dem zu entscheidenden Fall. Dass diese Fahrbahn Risse und Löcher solcher Art aufwies, war kein Geheimnis und wurde auch in den Nachrichten und Reportagen immer wieder angesprochen und schriftlich festgehalten worden. Anstatt das Problem einmal richtig anzugehen, fanden immer nur Ausbesserungsarbeiten statt, sodass sich der Zustand der Fahrbahn weiter verschlimmerte. Zuvor hatte es ebenfalls schon Komplikationen gegeben, weil die Straße einfach nicht mehr „straßentauglich“ war. Aber die Gemeinde hatte nicht unternommen, wobei immer wieder die Begründung fiel, dass kein Geld da sei.

„Die Beklagte zog sich für den Bürger erkennbar hinter die für sie bequeme und kostensparende Rechtsauffassung zurück, der Bürger habe jede Straße in dem Zustand hinzunehmen, wie er sie vorfinde. Dieses Argument wird als Freibrief für jede Saumseligkeit und Untätigkeit des Trägers der Straßenbaus missbraucht und damit ein Zustand des Weges oder der Straße gerechtfertigt, die bei jedem Bürger das sofortige Einschreiten der Ordnungsbehörde hervorrufen würde”, heißt es wörtlich. Wenn aber jemand von (bzw.) der Polizei zurecht gewiesen wird, weil er die Straße verschmutzt, warum soll die Gemeindeverwaltung nicht auch zurecht gewiesen werden, wenn die Straße von Grund auf saniert werden sollte, aber es einfach nicht geschieht?! Der Geschädigte habe sich nach Auffassung der Richter korrekt verhalten. Da er aus der Nähe der Gemeinde kommt, hätte er zwar wissen oder ahnen können, dass die Fahrbahn marode sei, aber exakt diese Stelle war für den Kläger nicht zu erkennen gewesen, da es einerseits schon dunkel war, aber andererseits ein Lastkraftwagen vor dem Geschädigten fuhr. Der Lkw konnte die Stelle (anscheinend gefahrlos passieren, während der Kläger voll ins Loch gefahren ist.

Ursprünglich wollte die Gemeinde Berufung gegen dieses Urteil einlegen, ließ jedoch dieses Vorhaben fallen, nachdem das eingeschaltete Oberlandgericht Schleswig die Beklagte aufgrund mangelnder Erfolgschancen davon abriet, weitere Schritte in diese Richtung zu verfolgen. Damit musste sie den Schaden bezahlen.

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