Haftung von Kindern im Verkehr

Laut Neuregelung des Haftungsrechts vom 01.07.2002 können Kinder bis 10 Jahre bei Verkehrsunfällen grundsätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden (§828 BGB). Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Kind ein abgestelltes Auto beschädigt (BGH, Az. VI ZR 335/03). Doch folgender Fall entspricht dem nicht:

Ein achtjähriges Kind fährt mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg und lässt das Lenkrad los. Daraufhin rollt es mitsamt Kind auf die Fahrbahn und prallt auf ein entgegenkommendes Auto. Hierbei handelt es sich nicht um einen Unfall im ruhenden Verkehr, wodurch die Haftung des Kindes laut Gesetz ausgeschlossen wird (BGH, Az. VI ZR 42/07).

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