Eine Autofahrerin, welche eine Vorfahrtstraße befuhr, hatte die Absicht, auf einen nahegelegenen Parkplatz einzuscheren. Um dies geplante Manöver rechtzeitig kenntlich zu machen, blinkte sie, noch bevor sie an einer Nebenstraße vorbeifuhr. Ein aus der Nebenstraße kommender Busfahrer war der Meinung, dass das Blinken ein Abbiegemanöver in die besagte Straße ankündigen solle und setzte sein Fahrzeug kurzerhand in Bewegung. Es kam zu Unfall und der mit der Fahrerin verheiratete Besitzer verlangte dementsprechend Schadensersatz. Das hierbei eingeschaltete Landgericht Coburg gab der Klage am 17.04.07 statt, wobei dem Kläger nur ein Teil der geforderten 10000€ zugesprochen wurde (Az.: 23 O 126/07).
Die Richter machten deutlich, dass keiner der beiden Unfallgegner korrekt gehandelt habe. Der Führer des Busses hätte abwarten müssen, anstatt blauäugig die Straße zu befahren, da eine Abbiegevorgang bei entsprechender Geschwindigkeit wahrscheinlich, aber nicht hundertprozentig sicher ist. In dem Fall wäre ein gewisses Maß an Geduld gefragt gewesen. Die Fahrerin hingegen hätte das Blinksignal erst dann setzen dürfen, wenn ein derartiges Missverständnis ausgeschlossen ist. Wer vor einer Querstraße blinkt, sollte in diese auch einbiegen, da andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können. Das frühzeitige Blinken wäre beim Vorbeifahren an der Kreuzung in Ordnung gewesen, sodass aus der Sicht der anderen ein Abbiegevorgang nicht mehr in Frage kommt. Daher beschloss das Gericht eine Schadensteilung.
Es hätte für den Kläger aber auch schlimmer kommen können. Das Amtsgericht Homburg vertrat in einem Prozess (2006) die Meinung, dass beim zu frühen Blinken dem Vorfahrtberechtigten kein Schadensersatz zusteht (und er eventuell für den Schaden des Wartepflichtigen aufkommen muss), wenn der Fahrer (mit der Vorfahrt) blinkt, ausschert/sich einordnet und gleichzeitig abbremst, also einen typischen Abbiegevorgang einleitet oder inszeniert, ohne in die Straße einzubiegen.