Keine Erstattung mehr der Selbstbeteiligung bei Kaskoschäden

In einer Zeitungsannonce unter dem Namen „Hagelschaden? 150 Euro in bar“ warb der beklagte Betrieb, die Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung zu erstatten, wenn die Reparaturkosten mehr als 1.000 Euro betrugen. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, fand in diesem Artikel eine Verletzung des Wettbewerbsrechts. Deshalb erhob der Verband Klage gegen die Werkstatt.

Der Bundesgerichtshof gab mit seinem Urteil vom 9. November 2007 der Klage in vollen Maßen statt und untersagte der Werkstatt, die Kunden weiterhin damit zu ködern, dass sie die Selbstbeteiligung bezahlen, welche 150 Euro beträgt (Az.: I ZR 192/06). Das Gericht wies auf § 4 Nr. 1 UWG hin, welcher besagt, man dürfe die Meinungsfreiheit der Kunden nicht so stark bearbeiten. Man dürfe zwar den Preis beliebig runter setzen, aber eine einseitige Verleitung sei, laut dem Gericht, nicht geduldet. Die Kunden sollen die mit der Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung auch selbst zahlen. Denn die Versicherung hat ein Recht darauf, von Preissenkungen in der Werkstatt der Versicherungsnehmer, zu erfahren. Doch mit dieser Werbung unterschlagen sie der Versicherung dieses Recht, indem sie die Selbstbeteiligung bezahlen, ohne der Versicherung etwas davon zu sagen. Das darf der Versicherte nur mit dem Einverständnis der Versicherungsstelle.

Somit hat der Bundesgerichtshof den Werkstätten verboten, den Kunden, die eine Kaskoversicherung haben, die Selbstbeteiligung zu erstatten. Genauso entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem anderem Prozess mit dem Urteil vom 21.9.2006; (Az.: 4 U 86/06) der Klage ebenfalls voll und ganz statt gegeben.

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