Wenn der Junge zum Rowdy wird, muss dann die KFZ-Vollkaskoversicherung einspringen?

Der wohlerzogene Sohn einer Frau fiel schon in seiner Jugend dadurch auf, dass er unbemerkt die Autoschlüssel stahl, um so illegal mit dem Fahrzeug seiner Mutter durch die Gegend zu fahren. Es kam dabei zu einem Unfall und die Frau musste den Schaden aus eigener Tasche bezahlen. Als Konsequenz hatte sie die Schlüssel seitdem immer an ihrem Körper. Wenn sie schlief, war der Autoschlüssel sicher unter ihrem Kopfkissen einquartiert. Fruchtlos waren die Anstrengungen nicht, denn solche Spritztouren gab es seitdem nicht mehr. Und einen Fahrunterricht besuchte der Sprössling, nachdem er volljährig wurde ebenfalls. Als die Fahrprüfung jedoch kurz vor der Türe stand, bemächtigte er sich zur nachtschlafenden Stunde des, unter dem Kopfkissen ihrer ruhenden Mutter, versteckten Schlüssels und fuhr erneut illegal mit dem Wagen.

Wieder verursachte er eine Karambolage, wobei schon allein der eigene Fahrzeugschaden 13000€ betrug. Die Mutter wendete sich an die Vollkaskoversicherung und forderte von ihr Schadensersatz. Diese jedoch stellte sich quer. Die Assekuranz ging davon aus, dass die Frau noch mehr Sicherheitsvorkehrungen hätte ergreifen müssen. Da das nicht geschehen ist, wirft sie der Geschädigten grobe Fahrlässigkeit vor. Zu denen hätte es zum Beispiel gehört, den Schlafraum zu verriegeln oder den Schlüssel wie eine Halskette zu tragen. Neben einer Lenkradkralle fand auch eine Schatulle, die sich zuschließen lässt, Erwähnung. Dagegen klagte die Frau und bekam von allen eingeschalteten Gerichten durchgängig Recht. Oberlandgericht Celle am 15.11.07 (Az.: 8 U 75/07).

Die Richter vertraten die Auffassung, dass die Mutter sehr wohl alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um weitere unerlaubte Spritztouren zu vermeiden. Das was die Versicherung von der Klägerin erwartet hatte, würde den Rahmen des Erträglichen sprengen. Zumal sich ein Erfolg nur bedingt einholen lässt, da der Sohn auch diese Hürden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beseitigt hätte. Grob fahrlässig wäre es dann gewesen, wenn sich der Schlüssel in der Jacke oder in dem üblichen Schlüsselfach befunden hätte. Da hatte die Frau aber aus eigener Initiative (korrekt) gehandelt. Zudem hätte die Klägerin nicht damit rechnen müssen, dass der Junge nach einem knappen halben Jahrzehnt ein weiteres Mal seinem damaligen Hobby nachkommen würde. Ebenso merkwürdig ist die Tatsache, dass der Junge in der Fahrschule gelernt haben müsste, welche Konsequenzen das „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ nach sich zieht und er es trotzdem (so knapp vor der Prüfung) tat.

Ich bin der Meinung, dass es intensive Gespräche mit der Mutter hätte geben sollen. Auch wenn diese mit ihrem Sohn lange darüber geredet hatte, so spricht die anscheinend begründete Angst für sich. Aber auch psychologische Unterstützung wäre damals und jetzt so schnell wie möglich anzuraten.

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