Auch wenn Trunkenheitsfahrten generell zu meiden sind, so hat dieser Fahrer doch noch mal Glück gehabt:
Ein Autofahrer war auf der Vorfahrtstraße unterwegs, als ein wartepflichtiges Fahrzeug aus einer Nebenstraße fuhr und den erst genannten Fahrer rammte. Der Fahrer, welcher Vorfahrt gehabt hätte, forderte Schadensersatz. Allerdings gereichten ihm seine 1,58 Promille, die er während der Fahrt im Blut hatte, nicht gerade zur Ehre (trotz der beachtlichen Menge). Die Versicherung war bereit, nur einen Teil des entstandenen Schadens zu regulieren und berief sich auf die Trunkenheit des Geschädigten. Das Amtsgericht Landstuhl fällte am 04.06.07 ein überraschendes Urteil. Anstatt dem Kläger als erzieherische Maßnahme, o.ä. eine Teilschuld zuzusprechen, wurde ihm der volle Schadensersatz gewährt (Az.: 1 O 806/06).
Die Richter beauftragten in dem Fall einen Gutachter, der bewies, dass auch ein nüchterner Fahrer den Zusammenstoß nicht hätte verhindern können. Der Gutachter machte deutlich, dass auch ein Fahrer, der nichts getrunken hatte, keine Möglichkeit gehabt hätte, ein Ausweichmanöver einzuleiten oder rechtzeitig zu bremsen, um die Karambolage zu verhindern.
Daher war es erweisen, dass die Trunkenheit des Fahrers an dem Unfallhergang nichts verändert hatte, was den Geschädigten von seiner (Mit-)Schuld entlastete. Dass eine Alkoholisierung automatisch eine Teilschuld des Betrunkenen bewirke, sei gesetzlich nicht geregelt, sodass der Geschädigte Recht bekam.