Vorsicht: Gefahr auf Kundenparkplätzen

Eine Frau war mit ihrem Auto beim Einkaufen. Im Parkplatz-Bereich kollidierte sie mit einem von links herannahenden Fahrzeug. Die Fahrerin forderte darauf Schadensersatz. Die Versicherung hingegen war bestenfalls bereit, den Schaden teilweise zu begleichen, da auf Kundenparkplätzen die Straßenverkehrsordnung (StVO) ungültig ist. Zudem läge eine Teilschuld seitens der Geschädigten vor. Das Amtsgericht Solingen sah dies anders und gab der Klage auf Schadensersatz am 30.11.07 statt (Az.: 11 C 193/06).

Einkaufsparkplätze sind grundsätzlich Bereiche, wo man besonders vorsichtig sein sollte, da vor allem Fußgänger dort unterwegs sind. Eine Entkräftung der StVO konnte das Gericht nicht bestätigen. Die StVO gilt auch auf Stellplätzen, wenn dies nicht durch ein Verkehrsschild deutlich gemacht wurde. Neben Passanten seien dort auch viele Pkws untergebracht und befahren, sowohl auf der Hinfahrt zum Laden, als auch auf der Heimfahrt, den Parkplatzbereich. Eine Mitschuld wäre dann zu erkennen, wenn der Unfall passiert wäre, wenn die Geschädigte rabiat ein ein/-ausparkendes Fahrzeug überholt hätte. Dann wäre das notwendige Maß an Rücksicht nicht erfüllt gewesen.

Damit steht das Urteil im Konflikt zu einem Urteil des Amtsgerichts München. Dieses war der Meinung, dass Parkplätze als „ruhender Verkehr“ zu bezeichnen sind und die StVO nur teilweise greift. Wer von rechts kommt, habe somit keine automatische Vorfahrt. Das Oberlandesgericht Celle sprach im Sommer 06 ein Urteil, demnach auf öffentlichen Stellplätzen „Rechts vor Links“ gilt, solange es keine andere Regelung (z.B.: durch Verkehrsschilder) gibt.

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