Alle Mann anschnallen, es geht los!…

Ein Autofahrer legte seinen Gurt nicht ordnungsgemäß an (alles war o.k. bis auf die Tatsache, dass der Gurt nicht über der linken Schulter, sondern durch die linke Achsel verlief) und wurde von der Polizei erwischt. Gegen das Bußgeld von 30€, welches auch vom Amtsgericht Hagen in einem entsprechenden Urteil bestätigt wurde, legte der Fahrer Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamm ein. Diese begründete er damit, dass der Paragraph 21a der Straßenverkehrsordnung das Anschnallen vorschreibt, aber nicht eindeutig definiert, wie sich der Fahrer anzuschnallen hat.

Das sahen die Richter des OLG Hamm anders und verurteilten den Kläger zu der Zahlung der 30€ (Az.: 2 Ss OWi 695/07). Wie man sich richtig anschnallt, sei gesetzlich in genügender Weise beschrieben. Man ist dann seiner Pflicht, sich anzuschnallen, nachgekommen, wenn der Sicherheitsgurt betriebsmäßig in entsprechenden Situationen so funktionieren kann, wie es ursprünglich vorgesehen ist. Wobei der Sicherheitsgurt nicht umsonst auch als „Schultergurt“ bezeichnet wird und nicht etwa als „Achselgurt“.

Das Gericht sah es als bestätigt an, dass die (richtige) Nutzung des Gurtes Leib und Leben schützt. Der Kläger habe aber durch falsche Nutzung dieser Sicherheitsmaßnahme die Schutzwirkung des Gurtes unterbunden und zugleich gegen gesetzliche Regeln verstoßen. Das Bußgeld sei daher eine angemessene Bestrafung.

Ich persönlich finde es albern, sich darüber vor Gericht zu beschweren, wenn man wegen einem nachgewiesenen Delikt bestraft wird. Dass der Kläger dann das Gesetz so auslegt, dass es den eigenen Bedürfnissen entspricht, damit macht er sich noch lächerlicher, zumal ich es als ziemlich unangenehm empfinde, wenn der Gurt zwischen der Flanke und dem Arm, also im Achselbereich verläuft. Daher bevorzuge ich, auch aus Gründen der Bequemlichkeit, die korrekte Positionierung des Sicherheitsgurtes über die Schulter.

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