Der Geschädigte kollidierte mit einem anderen Fahrzeug. Es stellte sich heraus, dass der Unfallgegner die Schuld an dem Unfall trug und dessen Versicherung die Instandsetzungskosten von 4000€ zu tragen hätte. Der Versicherer hatte sich aber was schlaues ausgedacht und machte dem Geschädigten klar, dass dieser in einer freien Werkstatt das Auto reparieren lassen müsse. Diese Aufforderung untermauerte die Gesellschaft mit dem hohen Alter und den vielen Kilometer, welches das Fahrzeug gefahren wurde. Das würde der Versicherung 580€ sparen und der Geschädigte wäre nicht übervorteilt, da sich die Wertigkeit der Reparatur einer Werkstatt der entsprechenden Automarke und einer freien Werkstatt auf dem selben Niveau befinden. Der Geschädigte würde somit auf nicht übervorteilt werden.
Dagegen klagte dieser und bekam vom Landgericht Coburg am 13.12.07 Recht (Az.: 32 S 83/07). Das Amtsgericht Kronach verurteilte die Versicherung am 16.08.07, das zu Unrecht nicht ausgehändigte Geld komplett zu zahlen (Az.: 1 C 168/07).
Dagegen legte die Versicherung Berufung ein, sodass der Rechtsstreit vor dem Landgericht Coburg landete. Dieses schloss sich dem vorigen Urteil an.
Das Gericht sprach dem Kläger das Recht zu, das Auto in so einem Fall von einer Markenwerkstatt reparieren zu lassen, wobei die beklagte Assekuranz den Schaden in voller Höhe erstatten muss. Die Aufforderung der Versicherung, das Auto in einer freien Werkstatt reparieren zu lassen, müsse der Kläger nicht nachkommen, zumal es nicht seine Obliegenheit ist, eine Stätte zu finden, die für die selbe Qualität weniger Geld verlangt. Da spielt das Alter oder der Kilometerstand keine Rolle. Die wichtigste Begründung für diese Entscheidung war, dass solche Schäden den Wert des Fahrzeuges nachhaltig mindern, wenn diese nicht in Werkstätten der entsprechenden Automarke behoben werden. Daher habe der Geschädigte, anders, als es die Versicherung behauptet hatte, sehr wohl Nachteile zu erwarten. Diese würden sich spätestens dann bemerkbar machen, wenn der Kläger den Wagen verkaufen will. Und sowas muss der Kläger nicht hinnehmen.