… oder der Dumme ist immer der Autofahrer
Eine Autofahrerin fuhr aus einer Tiefgarage in eine Einbahnstraße. Währenddessen missachtete eine Fahrradfahrerin das Schild, welches die Einbahnstraße kennzeichnete und befuhr diese auf dem Fußgängerweg und das auch noch auf der falschen Straßenseite. Dabei kollidierte sie mit dem Wagen, welcher aus der Garagenausfahrt kam, fiel auf die Kühlerhaube und anschließend auf den Bordstein. Der Schaden des PKW belief sich auf 1000€. Das Geld wollte die Autofahrerin erstattet bekommen, während die Fahrradfahrerin ihrerseits Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangte. Zudem würde sie sich höchstens mit einem Drittel (1/3 Teilschuld) an dem Autoschaden beteiligen. Die Sache ging vor Gericht und dieses verurteilte am 03.08.07 beide Unfallbeteiligten zur Kostendeckung, wobei die Fahrradfahrerin mit zwei Dritteln am meisten zahlen muss (Az.: 344 C 26559/05).
Das Gericht stellte von Beginn an klar, dass ein Autofahrer auf Radfahrer vorbereitet sein muss, auch wenn dieser in eine Einbahnstraße entgegen der Sperrrichtung einfährt, wie es hier der Fall war. Trotz eines solchen Deliktes kann ein Radler nur teilweise an dem Schaden beteiligt werden (wenn durch das verkehrswidrige Verhalten jemand zu Schaden kommt). Diese Regelung fußt darauf, dass von Autos eine größere Unfallgefahr ausgeht, als von Fahrrädern. Daher sind Autofahrer mit zwei Dritteln an dem entstandenen Schaden zu beteiligen, während der Radler nur ein Drittel zahlen müsse. Daher hätte die beklagte Radlerin grundsätzlich mit ihrer Berechnung Recht.
Allerdings war mit dem Verhalten der Fahrradfahrerin gleich eine ganze Serie von Widrigkeiten verbunden, so dass das Urteil nicht nach üblicher Rechtsprechung gefällt werden kann. Neben ihren Verstößen hatte sie ein Warnblinklicht nicht beachtet, welches auf eine herausfahrendes Fahrzeug hinweist. Daher steht in diesem Fall der Beklagten nur ein Drittel des zu ersetzenden Schadens zu, während sie selbst zwei Drittel des Autoschadens bezahlen muss. Die Verteilung der Schuld sei demnach gegenüber der üblichen Rechtsprechung umgedreht.
Ich finde dieses Urteil dennoch heftig, versetzten Sie sich mal in die Lage des Autofahrers, der vermutlich langsam aus der Tiefgarage über den Gehsteig (da ja auch auf Fußgänger zu achten ist) fährt und dann kollidiert ein Radfahrer mit dem Auto, der entgegen der Einbahnstrasse auch noch verkehrswidrig auf dem Gehsteig fährt. Mal ehrlich liebe Autofahrer wer von ihnen hätte in einer solchen Situation mit dem Radfahrer gerechnet?