Zuschuss der Werkstatt ade

In einem Bericht mit dem Namen „Hagelschaden? 150 Euro in bar“ hatte der beklagte Betrieb damit geworben, die Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung zu erstatten, wenn die Reparaturkosten mehr als 1.000 Euro betragen. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, fand in diesem Artikel eine Verletzung des Wettbewerbsrechts. Deshalb verklagte der Verband die Werkstatt.

Der Bundesgerichtshof gab mit seinem Urteil vom 9. November 2007 der Klage in vollen Maßen statt und untersagte der Werkstatt, die Kunden weiterhin damit zu ködern, dass sie die Selbstbeteiligung bezahle, welche in der Teilkasko i.d.R. 150 Euro beträgt (Az.: I ZR 192/06). Das Gericht wies auf § 4 Nr. 1 UWG hin, welches besagt, man dürfe die Meinungsfreiheit der Kunden nicht stark bearbeiten. Man dürfe zwar den Preis beliebig runtersetzen, aber eine einseitige Verleitung sei, laut dem Gericht, nicht geduldet, wenn die Kunden das Verlangen der Versicherung rückhaltlos haben sollen. Denn die Versicherung hat ein Recht darauf, von Preissenkungen in der Werkstatt der Versicherungsnehmer, zu erfahren. Doch mit dieser Werbung unterschlagen sie der Versicherung dieses Recht, indem sie die Selbstbeteiligung bezahlen, ohne der Versicherung etwas davon zu sagen. Das darf der Versicherte nur mit dem Einverständnis der Versicherungsstelle.

Somit hat der Bundesgerichtshof den Werkstätten verboten, den Kunden, die eine Kaskoversicherung haben, die Selbstbeteiligung zu erstatten.

Einen Kommentar schreiben

Ihre Daten werden niemals an Andere weiter gegeben.
Die Email-Adresse wird nicht angezeigt. Notwendige Felder sind so markiert: *

*
*