Nölen, nörgeln, quengeln! – Bei manchem Kraftfahrer, aber auch bei Verbrauchern, die sich einem hochwertigeren Gebrauchsgüterkauf widmen, ist die Suche nach einem Mangel programmiert. All zu gern geht der deutsche Konsument gegen den Leistungspflichtigen vor. Doch nicht immer mit Erfolg.
Öffnen sich bei einer Oberklasse-Limousine Fenster wie von Geisterhand alleine, kann der Käufer aus seinem Recht auf Nacherfüllung nicht Neulieferung sondern allenfalls Nachbesserung fordern. Das Autohaus kann also nicht zur Rücknahme des Neuwagens verpflichtet werden. Solche Fehlfunktionen stellen keinen wesentlichen Mangel der Kaufsache dar, befand das Landgericht Hannover in einem vom Oberlandesgericht Celle bestätigten Urteil (Az.: 11 O 80/06).
Es sei allgemein bekannt, wenn auch nicht erwünscht, dass bestimmte Automodelle über eine solch umfangreiche Elektronik verfügen, dass es im Einzelfall auch schon mal zu Fehlfunktionen wie dem nicht durch Druck und auch nicht durch Kontakt ausgelösten Absinken einer Fensterscheibe kommen könne. Der Kläger hatte den 80.000 Euro teuren Wagen deshalb zurückgeben wollen. Eine Nachbesserung im Sinne einer Reparatur ist dem Läufer zumutbar.