Verletzung bei harmlosem Unfall

Als eine Autofahrerin auf einer großen Straße unterwegs war, nahm ihr plötzlich ein aus einer Parklücke kommender Fahrer die Vorfahrt. Obwohl sie durch eine Vollbremsung ihre Geschwindigkeit erheblich vermindern konnte, war ein frontaler Aufprall nicht mehr zu verhindern. Zwei Tage nach diesem Unfall wehklagte die Frau über Schmerzen im Kopf und im Bereich des Nackens und suchte daraufhin einen Arzt auf. Dieser verschrieb seiner Patientin Tabletten. Doch auch diese konnten nicht helfen – nach knapp zwei Wochen waren die Schmerzen noch immer nicht vorbei. Sie setzte ihren Arzt davon in Kenntnis, welcher die im öffentlichen Dienst tätige Frau infolgedessen krank meldete und eine physiotherapeutische Behandlung anordnete.

Hierfür bekam sie von ihrem Arbeitgeber Heilfürsorgeleistungen und bekam die Dienstbezüge weiterhin ausgezahlt. Dieser war davon überzeugt, seine Arbeitnehmerin habe ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma erlitten, und verlangte daher vom Versicherer des Unfallverursachers, die entstandenen Kosten zu begleichen. Dieser war der Meinung, dass die erlittenen Schmerzen unmöglich vom Unfall resultieren können, und verweigerte die Zahlung. Aufgrund der geringen Aufprallgeschwindigkeit und der Tatsache, dass es sich lediglich um eine Frontalkollision handelte, konnte er sich nicht vorstellen, dass man dabei ein HWS-Schleudertrauma erleiden könne. Der Arbeitgeber blieb bei seiner Behauptung und zog vor Gericht. Nach einigen Vorinstanzen endete der Fall letztendlich beim Bundesgerichtshof. Wie auch in den vorherigen Urteilen musste der Versicherer schließlich seine Niederlage annehmen. Denn in einem Urteil vom 8. Juli 2008 fiel die Entscheidung endgültig zugunsten des Arbeitgebers (Az.: VI ZR 274/07).

Nach Ansicht des Gerichts schließt eine nur geringe Geschwindigkeit beim Aufprall ein HWS-Schleudertrauma nicht aus. Dabei ist es auch unerheblich, ob es sich um einen Front-, Heck- oder Seitenaufprall handelt. Wenn die tatsächliche Ursache der Verletzung vom Gericht bzw. von beauftragten Sachverständigen überprüft werden muss, entscheiden die Umstände des Einzelfalles. Im Streitfall müssen die Richter den Wahrheitsgehalt der jeweiligen Aussagen bewerten. Ein unfallanalytisches Gutachten muss hierbei auch nicht verpflichtend vom Gericht eingeholt werden. Es reicht dabei vollkommen aus, wenn sich die Richter bei ihrem Urteil auf die Aussagen des Unfallopfers bzw. dessen behandelnden Arztes beziehen.

Zwei Tatsachen sprechen dafür, dass die Schmerzen durch den Unfall hervorgerufen wurden. Zum einen war die Frau zuvor nachweislich beschwerdefrei, und zum anderen war sie bereits zwei Tage nach dem Unfallereignis zu ihrem Arzt gegangen. Dieser konnte auch die eingeschränkte Rotation ihrer Halswirbelsäule bestätigen. Diese Tatsachen konnten das Gericht davon überzeugen, dass die Schmerzen durch den Unfall ausgelöst wurden. Daher wurde der Versicherer des Unfallverursachers in letzter Instanz dazu verpflichtet, die entstandenen Kosten des Arbeitgebers zu begleichen.

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