Eine machte Frau mit ihrem Gatten eine Radtour auf einem Radweg und stürzte. Dort, wo sich der Unfall ereignete war der Weg betoniert, wobei die seitlichen Enden steil in die Natura übergingen. Der „Übergang“ des unbefestigten Seitenstreifen ging bis zu 20 cm in die Tiefe (also vergleichbar mit einem Bürgersteig ohne Vertiefung). Vor der Frau fuhren andere Radfahrer, so dass sie Anstalten machte, an der Gruppe vorbeizuziehen. Bei dem Vorhaben sah sie sich auf einmal gezwungen, auf die linke Seite auszuschwenken, wo sie über den oben beschriebenen Seitenstreifen fuhr, die Kontrolle über das Fahrrad verlor und zu Boden fiel. Dafür machte sie die entsprechende Kommune verantwortlich, da ein solcher Seitenstreifen ein großes Sicherheitsrisiko darstellt. Wenn die Gemeinde schon keinen glatten Übergang anlegt, sollte sie wenigstens auf die existierende Gefahr hinweisen. Da nichts von dem geschehen ist, kam die Gemeinde ihrer Obliegenheit zur Verkehrssicherung nicht nach. Daher klagte die Frau Schmerzensgeld und Schadensersatz von 5000€ ein. Die Richter des Oberlandgericht Saarbrücken gaben der Klägerin am 17.07.07 eine Abfuhr (Az.: 4 U 64/07 – 20).
Das Gemeinden und Kommunen unter anderem Fahrradwege sicher halten müssen, sei allgemein bekannt. Trotzdem gilt der Grundsatz, dass das Fahrverhalten auf die Straßen-und Sichtverhältnisse abgestimmt werden muss, auch für Fahrradfahrer. Zudem gilt für die Verkehrssicherungs- Pflicht der Grundsatz, dass nicht jede auch im entferntesten denkbare Gefahr beseitigt werden muss. Dies sei unzumutbar und nicht zu ermöglichen. Den kantigen Übergang abzuglätten wäre somit nicht mehr in der Grenze des Erträglichen. Außerdem waren die Zustände der Seitenstreifen gut sichtbar und der Unfall hätte sich verhindern lassen, wenn die Geschädigte in einem angemessenem Tempo gefahren wäre. Da die Erhebung des Seitenstreifens der eines Bürgersteiges entspricht, ist die Gefährdung ungefähr gleich (niedrig) einzustufen. Ein Radfahrer mit gewisser Erfahrung ist allemal in der Lage, so ein Hindernis zu überwinden.
In der Urteilsbegründung heißt es außerdem: „Darüber hinaus ist das hier vertretene Ergebnis ein notwendiger Beitrag, die defensive Fahrweise auf Radwegen zu fördern. Radwege sind keine Rennstrecken. Jeder Nutzer sollte sein Verhalten so einrichten, dass er sein Fahrzeug jederzeit beherrschen kann. Diesem Ziel liefe es zuwider, entlang der Radwege ähnlich einer Automobilstrecke Auslaufzonen für besonders riskante Fahrmanöver zu schaffen. Gerade aufgrund des auf Radwegen mitunter anzutreffenden Nebeneinanders von Wanderern, Skatern und sportlich ambitioniert fahrenden Radfahrern ist eine defensive Fahrweise zur Vermeidung von Unfällen geboten.“