Der Kläger hatte seinen Wagen am rechten Fahrbahnrand geparkt. Nachdem er aus seinem PKW ausgestiegen war, rammte ein vorbeifahrendes Fahrzeug die noch geöffnete Fahrertür. Während der Fahrer des geparkten Autos mit dem Schrecken davon kam, erlitt sein PKW einen schweren Sachschaden.
Der Besitzer dieses Wagens war der Ansicht, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Autos den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstand unterschritten hatte. Daraufhin erhob er Anspruch auf Schadensersatz. Als dieser die Zahlung verweigerte, landete die Sache vor Gericht. In einem Urteil vom 22. November 2007 musste der Kläger eine Niederlage einstecken, denn das Berliner Kammergericht entschied zugunsten des Beklagten (Az.: 12 U 199/06).
In der Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass der Kläger bei starkem Verkehr, von welchem in besagtem Fall durchaus die Rede sein konnte, die Tür so schnell wie möglich schließen und sich sofort von der Fahrbahn entfernen muss. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen sein.
Das Argument, dass der Kläger noch eine Reisetasche vom Beifahrersitz mitnehmen musste und somit die Tür nicht schneller schließen konnte, konnte die Richter nicht beeinflussen. Er hätte genauso gut ohne Tasche aussteigen und sie anschließend über die Beifahrertür holen können. Zumindest hätte er sie beim Aussteigen sofort mitnehmen können, sodass er sich nicht bei noch geöffneter Tür zum Beifahrersitz hätte lehnen müssen.
Zwar musste das Gericht zugeben, dass die Unterschreitung des Sicherheitsabstands durch den vorbeifahrenden PKW nicht auszuschließen ist. Doch angesichts der gesamten Umstände hätte der Kläger diese These beweisen müssen. Das einzige, was bewiesen werden konnte, war die Tatsache, dass der Kläger eindeutig gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen hatte.