Wird ein Fahrzeug auf einer privaten Stellfläche, ohne Einverständnis des Besitzers, geparkt, so ist dieser dazu berechtigt, das Gefährt von seinem Grundstück zu entfernen. Dabei entstehende Kosten sind vom Fahrzeughalter zu tragen. Mit diesem Urteil wurde am 08.07.08 eine Klage vom Landgericht Magdeburg zurückgewiesen (Az.: 1 S 70/08).
Da Parkscheine in der Regel sehr teuer sind, wissen viele Autofahrer sich zu helfen, indem sie ihr Fahrzeug ohne Berechtigung einfach irgendwo (sehr beliebt: Kundenstellplätze beim Supermarkt) parken. Das hat den Effekt, dass die Parkplätze für die Kundschaft knapp werden. Darauf reagierten die Besitzer der Einkaufszentren oder deren Stellflächen, indem sie die Parkzeit und Nutzungsrechte beschränkten (in unserem Fall durfte der Parkplatz zwischen 6 und 21Uhr ausschließlich von Kunden genutzt werden und das auch nur anderthalb Stunden). Um die Kontrolle auf Einhaltung zu behalten, ist meistens auch eine Parkscheibe Pflicht. Bei Zuwiderhandlung wird der Wagen meist durch private Firmen abgeschleppt. Damit die Bedingungen für den Benutzer auch verbindlich sind, müssen all diese Bedingungen gut erkennbar ausgeschildert werden.
Nachdem jemand trotz der Vorwarnungen sich die Parkgebühren sparen wollte, bekam er am Ende der vierstündigen Veranstaltungen die vollen Konsequenzen seines Handelns zu spüren; den Wagen bekam er erst nach einer Zahlung von 150€ Inkasso- und Abschleppkosten. Allerdings vertrat dieser die Ansicht, dass der Wagen widerrechtlich entfernt wurde und verlangte das Geld zurück. Der Besitzer sah nicht ein, ihm irgend etwas zu erstatten und der Halter klagte, wobei er in allen Instanzen verlor.
Nennt jemand einen Parkplatz sein Eigen, so steht es ihm zu, Selbsthilfe zu betreiben. Verwirklicht wird diese Selbsthilfe durch das Abschleppen einen regelwidrig geparkten Fahrzeugs. Es ist nicht die Aufgabe des Inhabers, die Relation des Vergehens zu den Kosten oder dem Aufwand zu beachten und eventuell von seinen Selbsthilfemaßnahmen abzulassen. Tätig dürfe der Besitzer gemäß dem „Schikaneverbot“ nur dann nicht werden, wenn er auf arglistige Weise handeln würde oder (bei Einkaufszentren) die Nutzungsbedingungen für kostenlose Parkplätze nicht klar ersichtlich wären. Allerdings konnte dem Beklagten nichts dergleichen vorgeworfen werden, sodass der Kläger leer ausging.