Wenn die Probefahrt zwei Jahre dauert

Aufgrund eines zu erwartenden Familienzuwachses entschloss sich der Kläger, sein Motorrad, eine etwa ein Jahr alte BMW 1200 GS, zu verkaufen. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Wert der Maschine deutlich über 10.000 Euro. Auf die Vorstellung des Fahrzeugs im Internet hin meldete sich ein Interessent, der sich als ein gewisser Herr „Josef Krause“ ausgab. Die beiden machten einen Besichtigungstermin aus, zu welchem der interessierte Käufer auch mit seinem eigenen Motorrad erschien. Dieser bat den Besitzer der BMW-Maschine, diese „nur mal kurz“ im Ort zu testen.

Hier beging der Kläger einen folgenschweren Fehler – ohne sich vorher den Personalausweis oder den Führerschein des Interessenten zeigen zu lassen, überließ er ihm, wenngleich ohne Fahrzeugpapiere, sein Motorrad. Dessen eigenes Motorrad wurde dem Kläger als angebliche Sicherheit überlassen.

Seit diesem Tag hat der Kläger sein Fahrzeug nie wieder gesehen. Später fand er heraus, dass sich der Interessent unter falschem Namen vorgestellt hatte, weshalb er nicht mehr zu ermitteln war. Bei dem auf den ersten Blick wertvoll aussehenden Motorrad, welches der Betrüger zurückgelassen hatte, handelte es sich in Wirklichkeit lediglich um ein nahezu wertloses Bastlerstück, welches sich „Herr Krause“ kurz zuvor gekauft hatte.

Aufgrund der Tatsache, dass sich der Eigentümer der BMW-Maschine nicht einmal den Ausweis oder Führerschein hatte zeigen lassen, verweigerte die Teilkaskoversicherung den Schadenersatz. Ein derartiger Betrug sei nach Ansicht des Versicherers nicht in der Versicherung mit inbegriffen. Zudem habe der Kläger grob fahrlässig gehandelt, indem er das Motorrad ohne wirkliche Sicherheit aus der Hand gegeben hatte.

Die Reaktion des Versicherten folge prompt: Er verlangte die Schadensersatzleistung vor Gericht.
Mit Erfolg – in einem Urteil vom 22. Juli 2008 entschied das Kölner Oberlandesgericht zugunsten des Klägers (Az.: 9 U 188/07). Der Versicherer musste seinem Kunden eine Entschädigung in Höhe von 10.650 Euro entrichten.

In der Urteilsbegründung stellten die Richter klar, dass der Eigentümer sein Gewahrsam an dem Motorrad nicht aufgegeben hatte. Schließlich war für die Probefahrt, die er dem Betrüger gewährt hatte, eine zeitlich sowie örtlich eingegrenzte Spanne festgelegt. Weiterhin hatte der Kläger zumindest die Fahrzeugpapiere behalten, weshalb er damit rechnen konnte, dass der Interessent zurückkommen würde. Schließlich würde er im Falle einer polizeilichen Kontrolle ohne Papiere sofort auffliegen. Ferner hatte ihm der Betrüger ja sein eigenes Motorrad zurückgelassen. Auf den ersten Blick konnte der Kläger schließlich nicht erkennen, dass es sich dabei in Wahrheit um ein nahezu wertloses Gerät handelt. Da er außerdem nicht wusste, dass „Herr Krause“ sein Gerät noch nicht umgemeldet hatte, konnte er auch nicht ahnen, dass seine Identität später über das Kennzeichen nicht ermittelt werden kann.

Aufgrund all dieser Tatsachen wurde das Verhalten des Klägers als lediglich sorgfaltswidrig eingestuft, jedoch keineswegs als, wie vom Versicherer beschrieben, grob fahrlässig.

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