Als der 77-jährige Beklagte dachte, auf der Straße ein etwa einen halben Meter großes Hindernis zu erkennen, bremste er vor einer Kreuzung stark ab. Der Sohn des Klägers, der im PKW unmittelbar hinter diesem fuhr, erkannte dies zu spät – es kam zu einem Auffahrunfall. Der Vorausfahrende zeichnete sich für den Unfall verantwortlich und notierte sich auf einem Zettel als „Verursacher“. Des Weiteren erklärte er sich unter Beobachtung zahlreicher Zeugen bereit, den Schaden in vollem Umfang von seiner Versicherung ersetzen zu lassen.
Doch erst später erfuhr er, dass der Sohn des Klägers den erforderlichen Sicherheitsabstand unterschritten hatte. Daher wollte er seine Aussage widerrufen und stattdessen nur ein Drittel des Schadens ersetzen. Der Kläger, der sich aufgrund der vorherigen Aussage im Recht fühlte, wollte dies nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Hier musste er eine Niederlage einstecken: Am 16. Juni 2008 entschied das Düsseldorfer Oberlandesgericht zugunsten des Beklagten (Az.: I-1 U 246/07).
Das Gericht stellte klar, dass ein Beteiligter an einem Unfall nicht einfach einen teilweise oder gar vollen Schadensersatz garantieren darf, bevor er mit seinem Versicherer darüber gesprochen hat. Dazu kommt, dass es an Ort und Stelle des Unfalls schwer abzuschätzen ist, wer die Hauptschuld trägt. Somit können leicht voreilige und unüberlegte Schlüsse über den Verursacher gezogen werden. Nach Ansicht des Gerichts können alle Beteiligten dies erkennen.
Seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes vom 1.1.2008 kann es sein, dass die Bewertung auch anders ausfallen kann. Laut der neuen Version des §105 VVG können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam werden, wenn ein Versicherter eine Leistung seiner Versicherung ohne vorherige Absprache garantiert. In so einem Fall wird die Versicherung von ihrer Leistung entbunden. Da sich hier aber der Fall aufgrund des nicht eingehaltenen Sicherheitsabstands geändert hat, hat der Auffahrende keinen Anspruch auf vollständigen Schadensersatz.