Dramatische Bergungsaktion

… oder: Diese Polizeiarbeit ist nicht zur Nachahmung empfohlen

Ein Autofahrer verlor die Kontrolle über seinen Wagen und rammte einen Metallpflock, der sich dabei verbog und sich am Schluss unter der Frontseite des Autos befand. Der Mann rief die Polizei, welche wiederum eine Abschleppfirma anwies, den Volvo zu bergen, wobei auch die Feuerwehr dort auftauchte. Auf Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (wie zum Beispiel das Auto hochzuheben oder den Pfosten abzutrennen) verzichtete die Polizei, bzw. die Feuerwehr und so kam es, wie es kommen musste: Beim Herausziehen des Wagens richtete der Metallpflock einen erheblichen Schaden am Unterboden und an der Ölwanne an, welcher umgerechnet über 12.000€ betrug. Wie es sich im Nachhinein herausstellte, sahen die Polizeibeamten keinen Grund, die Straße auf die Schnelle für ein schonenderes Befreiungsverfahren abzuriegeln, während die Feuerwehrmänner die Feuergefahr als zu riskant einschätzten, um die Stange abzusägen.

Nachdem die Firma sich weigerte, für den entstandenen Schaden aufzukommen, zog der Geschädigte vor Gericht. Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Klage am 25.07.06 zurück (Az.: 4 U 295/05-174).

Da die Befreiungsaktion gemäß Artikel 34 Satz 1 Grundgesetz durch den Auftrag der Polizei unter der Schirmherrschaft des Staates von statten ging, könne die Bergungsfirma nicht für entstandene Schäden belangt werden. Da die Polizeibehörde als öffentlicher Auftraggeber tätig war, müsse sich diese im Rahmen der im § 839 BGB beschriebenen Amtshaftung für entstandene Schäden verantworten und gegebenenfalls ersetzen.

Auch die Halterhaftung, welche im § 7 Absatz 1 StVG definiert wird, hat in diesem Verfahren keine Bedeutung, (sodass die Haftbarkeit aufgrund der Betriebsgefahr des Bergungsfahrzeuges ausgeschlossen ist,) da das Bergungsfahrzeug lediglich als Gerätschaft zur Befreiung des Wagen benutzt wurde.

Der Geschädigte hatte höchstwahrscheinlich aus seinen Fehlern gelernt und vor Verjährung der “Rechte auf Ersatz” den richtigen – nämlich die Polizei – verklagt.

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