Autoversicherungen Online Vergleichen

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Autoversicherung Online stellt günstige Kfz-Versicherungen vor

Die alljährliche Jagd nach den besten und günstigsten Kfz-Versicherungen hat begonnen und die Sieger stehen fest: Zu den günstigsten Anbietern zählen die Deutsche Internet Versicherung, WGV-Schwäbische, HUK24, DEVK, Hannoversche Direkt und Ineas. Vor allem die Hannoversche Direkt, Huk24 und die DEVK glänzen durch vordere Plätze im Tarif-Test.

Durchgeführt wurde die gestern veröffentlichte Untersuchung vom Onlineportal Autoversicherung Online auf Basis des dort verfügbaren Online Rechners. Die Experten verglichen über 135 Tarife von mehr als 70 Anbietern miteinander. Um einen Vergleich sinnvoll durchführen zu können nutzten sie acht fiktive, aber repräsentative Fahrerprofile, die Vergleichsgrößen wie die Marke und das Alter des Fahrzeugs, Alter und Geschlecht des Fahrers usw. beinhalten. Aber nicht nur das Fahrerprofil, auch Änderungen der Typ- und Regionalklassen haben Einfluss auf die schlussendlich zu leistende Beitragshöhe.

Die Experten von Autoversicherung Online betonen, dass ihr Ergebnis zwar repräsentativ sei, aber dennoch keine individuelle Beitragsberechnung ersetze. Ihr Ergebnis liefert eine gute Orientierung auf der Suche nach einer günstigen Kfz-Versicherung, die Jahr für Jahr Deutschlands Autofahrer bis Ende November beschäftigt.

So spare ich Sprit

Angesichts der immer weiter steigenden Kraftstoffpreise fragen sich immer mehr Autofahrer, wie sie den Benzinverbrauch senken können. Hierzu veröffentlichte das Bundesamt für Umwelt unter dem Slogan „sparsam fahren will gelernt sein“ eine Broschüre mit hilfreichen Tipps zum Thema Sprit sparen:

1. Fahren Sie gleichmäßig und vorausschauend. Überflüssiges Bremsen und starke Beschleunigungen erhöhen den Spritverbrauch stark. Bei den meisten Autos kann man sich bei der Gangschaltung nach der Zehnerstelle auf dem Tacho richten: Bei 30km/h können Sie problemlos in den 3. Gang schalten, entsprechend bei 40 in den 4. und bei 50 in den 5. und somit dank niedriger Drehzahl viel Benzin sparen. Über 100 Stundenkilometer sollte man vermeiden, denn hier steigt der Verbrauch rapide.

2. Leichtlauföle vermindern den Widerstand im Motor. Entsprechend vermindern Leichtlaufreifen den Rollwiderstand. Auch hierbei kann viel Sprit gespart werden.

3. Der Reifendruck sollte regelmäßig überprüft werden. Bereits 0,5 bar unterhalb des Normaldrucks erhöhen den Benzinverbrauch um satte 5%.

4. Wenn sie an einer Ampel, Baustelle oder Stau länger stehen bleiben müssen, schalten sie den Motor ab. Dies lohnt sich bereits dann, wenn sie länger als 30 Sekunden stehen bleiben müssen. Bei einem länger andauernden Leerlauf des Motors wird mehr Kohlenstoffdioxid produziert als bei einem Neustart.

5. Klimaanlage und Scheibenbeheizung sollten möglichst selten benutzt werden. Bei der Benutzung ersterer kann der Verbrauch im Stadtverkehr bereits um bis zu 30% steigen, was bei einem Kleinwagen schon bis zu 2 Liter auf 100 Kilometer ausmachen kann. Bei 100.000 gefahrenen Kilometern pro Jahr kann man hier, ausgehend von einem Preis von 1,50€/L, jährlich unglaubliche 3.000€ sparen! Auch eine beheizte Heckscheibe erhöht den Verbrauch mit 4 bis 7% zwar nicht so stark wie die Klimaanlage, aber dennoch beachtlich. Im Sommer sollten Sie das Auto kurz vor der Fahrt einige Minuten lüften. Die Klimaanlage sollten sie erst danach einschalten sowie schon ein paar Minuten vor Ende der Fahrt abschalten.

6. Wenn sie Dachgepäckträger oder andere Aufbauten nicht nutzen, sollten sie diese entfernen. Erstens erhöhen sie den Luftwiderstand und zweitens das Gewicht und damit den Verbrauch.

7. Mit kaltem Motor sollten sie kurze Fahrten vermeiden, denn ein Mittelklassewagen verbraucht in diesem Zustand etwa 30 Liter auf 100 Kilometer. Der Verbrauch normalisiert sich erst, wenn der Motor eine angemessene Betriebstemperatur erreicht hat.

8. Der eigentlich erste Schritt des Kraftstoffsparens fängt beim Autokauf an. Fragen Sie Ihren Händler nach sparsamen Modellen und informieren Sie sich vorher beispielsweise im Internet.

9. Für kurze Strecken sollten Sie besser zu Fuß gehen oder das Fahrrad nutzen. Dies hat viele Vorteile gegenüber dem Auto. Es ist nicht nur gesund, sondern verbraucht natürlich kein Benzin und schont damit einerseits die Umwelt und andererseits Ihren Geldbeutel. Für etwas längere Strecken können Sie auch Bus, (Straßen)Bahn und Fahrgemeinschaften nutzen.

Noch mehr Tipps finden Sie in der 15-seitigen Broschüre des Umweltbundesamtes. Dessen Präsident Prof. Dr. Andreas Troge kommentiert das Ziel der Broschüre wie folgt: „Viele Autofahrerinnen und Autofahrer klagen über hohe Spritpreise, reagieren bisher aber nur verhalten auf die hohen Preise. Klagen aber alleine hilft nicht. Denn jede und jeder kann seinen Spritverbrauch gezielt beeinflussen und senken“

Die Geschichte mit dem Kindskopf und 1600 Euro Schaden

Der Gatte fuhr mit dem Auto seiner Frau. Während der Fahrt verlor ein knapp achtjähriger Junge auf einer steilen Überbrückung für Passanten die Gewalt über sein Fahrrad und fuhr mit entsprechender Geschwindigkeit gegen einen der hinteren Kotflügel des Wagens (es handelte sich um einen BMW Cabriolet). Während das Kind nahezu unbehelligt den Unfall überstand, entstand an dem BMW ein Schaden von 1600€. Die Besitzerin des Cabrios wollte den Schaden ersetzt haben, da der Junge bei solchen Gefahren, wie der Straße mit der großen Verkehrsdichte und der Brücke, auf welcher der Junge sein Vehikel nicht mehr zu beherrschen vermochte, eigentlich nicht Fahrrad fahren dürfe oder aber von seinen Eltern permanent im Auge behalten werden müsste.

Die Eltern wollten allerdings kein Geld rausrücken und die Sache ging vor Gericht. Die Richter des Amtsgerichts München urteilten am 27.06.07 zu Gunsten der beklagten Eltern (Az.: 322 C 2629/07).

Das Elternpaar vertrat die Auffassung, dass das Kind ein einwandfreies Bike besaß und sich in den letzten vier Jahren genügend Fahrrad-Fahrpraxis angeeignet hatte, dass es auch alleine durch die Gegend radeln könne. Dies konnte bewiesen werden. Außerdem war der Sohn kurz vor dem Unfall in einem Hof gewesen, wo er sehr wohl von der Mama in kleinem Maße beaufsichtigt wurde. Dies sei ausreichend, was die Aufsichtspflicht betrifft. Zudem ist der Sohn bisher noch in keine gefährliche Lage geraten, weshalb die Eltern unbesorgt davon ausgehen konnten, dass er sich normal im Straßenverkehr verhält und keinen Unfall baut. Auch die (im Bezug auf den Verkehr) gefährliche Straße beeinflusste die Entscheidung nicht. Der Sohn habe sich unvorhersehbarer Weise falsch Verhalten, worauf aber auch in Fahrbögen hingewiesen wird, dass Kinder unberechenbar sein können.

Dieses Urteil war nicht die einzige Entscheidung, bei der Eltern von Kindern in ähnlichen Situationen von der Schuld freigesprochen wurden.

Schadensregulierung oder in der Ruhe liegt die Kraft

Ein Verkehrsteilnehmer war mit seinem Auto unterwegs, als ein anderes, wartepflichtiges Fahrzeug ihn rammte. Der Vorfall fand am 06.11.06 statt. Am 10.11.06 schickte der Rechtsanwalt des Geschädigten eine Aufforderung, 10000€ bis zum 27.11.06 im Voraus zu zahlen. Dieser Forderung legte er das Sachverständigen-Gutachten über den entstandenen Schaden bei.

Mit Schreiben vom 20.11. teilte der Rechtsanwalt dem Versicherer mit, dass sein Mandant dazu gezwungen sei, einen Kredit aufzunehmen. Gleichzeitig forderte er ihn dazu auf, nunmehr im Rahmen der gesetzten Frist seine Eintrittspflicht zu erklären und den Schaden zu regulieren.

Am 24.11.06 schickte die Versicherung eine Nachricht an den Anwalt ab, mit der Information, dass die Summe in Höhe der 10000€ bezahlt wurde. Diese erhielt der Anwalt aber erst sechs Tage später (30.11.06). Aus der Sicht des Anwalts wurde der Termin nicht eingehalten, so dass er klagte. Die Zahlung erfolgte doch noch und somit musste nicht mehr darum gestritten werden, weshalb die Verhandlung deswegen geführt wurde, um zu entscheiden, wer für die Gerichtskosten aufkommt. Während der klagende Anwalt auf die verstrichene Frist beharrte, argumentierte die Versicherung damit, dass der Gerichtsweg zu vorzeitig eingeschlagen wurde. Somit sei der Beklagte aus dem Schneider. Die Richter des Oberlandgericht Düsseldorf folgten dieser Auffassung und urteilten am 27.07.08 zu Gunsten der beklagten Assekuranz (Az.: I-1 W 23/07).

Die Richter erklärten in der Urteilsverkündung, dass generell dem Versicherer von vornherein eine adäquate Zeit gegeben werden muss, damit dieser sich mit der Sache befassen kann. Ein Versicherer muss nicht sofort und vielleicht auch überstürzt Zahlungsaufforderungen nachkommen, es ist vielmehr das Recht der Versicherung, den Fall selbst unter die Lupe zu nehmen.

Wie viel Zeit dem Versicherer zusteht, ist in vielen Fällen anders, ein einheitliches Zeitsystem gibt es nicht. Handelt es sich um komplexe Sachverhalte, so ist es möglich, dass es auch länger dauert. Da dem Kläger die Vorfahrt genommen wurde, weshalb es zum Unfall kam, sind zurzeit in etwa drei Wochen angemessen. Und in genau diesen drei Wochen fand auch die geforderte Bezahlung statt. Daher gibt es nichts, was der Anwalt hätte einklagen können. Berufung oder Revision wurden nicht zugelassen.

Kaskoversicherung gegen Haftpflichtversicherung

Als unbekannte Brandstifter ein auf einem Parkplatz abgestelltes Auto in Brand setzten, griff das Feuer auf einen nahe stehenden LKW über, nachdem es ein Stück nach vorne gerollt war. Die Kaskoversicherung des LKW-Fahrers ersetzte zwar den entstandenen Schaden, wollte jedoch die Versicherung des zuerst gebrannten PKW in Regress nehmen. Ihrer Meinung nach war durch den Brand eine typische Betriebsgefahr entstanden, an der der Besitzer laut §7 StVO die Schuld trage.

Die KFZ-Haftpflichtversicherung des PKW-Fahrers reichte gegen diese Klage Berufung ein, welcher der Bundesgerichtshof am 27. November 2007 statt gab (Az.: VI ZR 210/06). Der Begriff „bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs“, der in §7 Abs. 1 StVO verwendet wird, ist weit auszulegen. Darum werden alle entstandenen Schäden, die durch Kraftfahrzeug-Verkehr beeinflusst oder verursacht wurden, umfasst. Entscheidend ist dabei aber, ob das Fahrzeug aktiv am Straßenverkehr teilnimmt oder abgeschaltet und ordnungsgemäß abgestellt ist. Dass das Auto um etwa anderthalb Meter nach vorne gerollt ist, ist nicht gleichbedeutend mit der Verwirklichung der Betriebsgefahr des PKW. Hätte das Fahrzeug wegen eines Kurzschlusses oder Überhitzung Feuer gefangen, so wäre die Versicherung des PKW-Fahrers zu vollem Schadenersatz verpflichtet gewesen. Doch durch die Tatsache, dass das Auto von Unbekannten in Brand gesetzt wurde, hat die Kaskoversicherung keinen Anspruch auf Regress. Der komplette Fall kann auf den Internetseiten des Bundesgerichtshofs nachgelesen werden.

Falsche Angaben im Schadenfall können Versicherungsschutz kosten

Das Fahrzeug des Klägers, der eine Teilkaskoversicherung bei seinem Versicherungsunternehmen abgeschlossen hatte, wurde gestohlen. Obwohl er zum Vorsteuerabzug berechtigt war, gab er in seiner Schadenanzeige das Gegenteil an. Der Versicherer erfuhr, dass der Kläger die Mehrwertsteuer im Vorsteuerverfahren hätte geltend machen können. Daraufhin weigerte der Versicherer sich, den entstandenen Schaden, wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht, zu begleichen. In seiner anschließenden Klage auf Zahlung von über 15.000€ gab der Versicherungsnehmer an, dass ihm bei der Schadenanzeige ein Fehler unterlaufen sei. Noch dazu wusste der Versicherer von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, da dieser, bei der Regulation eines kurz vorher entstandenen Schadens, den Ersatzwert ohne Mehrwertsteuer überwiesen hatte.

Am 9. April 2008 wies das Oberlandgericht Köln die Klage zurück (Az.: 9 U 160/07). Laut Aussage der Richter habe der Kläger die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vorsätzlich verschwiegen. Auch die Tatsache, dass die Versicherung über die wahren Umständen informiert war, spielt hier keine Rolle. Denn in der Abrechnung des zuvor behandelten Falles stand der Zusatz: „Die Mehrwertsteuer haben wir nicht erstattet, da wir davon ausgehen, dass Berechtigung vom Vorsteuerabzug besteht.“ Da der Kläger diese Angabe nicht bestätigte, konnte die Versicherung nicht sicher sein, dass sie richtig lag. Daher unterstellte ihm das Gericht Absicht. Eine Zusage der Klage wäre nur möglich gewesen, wenn es sich um einen leichten Fehler gehandelt hätte, der auch anderen hätte passieren können. Da dies nicht der Fall war, wurde die Klage zurückgewiesen. Auch eine Revision wurde dem Kläger nicht erteilt. Im Oktober 2007 gab es bereits einen ähnlichen Fall, den das Oberlandgericht Karlsruhe ebenfalls zurückgewiesen hat.

Betrunkene Fahrradfahrer riskieren Führerschein

Man kann seinen Führerschein auch verlieren, wenn man unter Alkoholeinfluss auf dem Fahrrad unterwegs ist! Die Polizei erwischte den Kläger, als dieser betrunken Fahrrad fuhr. Es wurde mithilfe einer Blutprobe festgestellt, dass der Mann 2,09 Promille hatte. Er wurde beschuldigt, er könne nicht zwischen Alkohol und Autofahren unterscheiden. Danach wurde ihm das Autofahren verboten. Seiner ersten Klage dagegen wurde stattgegeben, denn das Gericht meinte, man könne ihm nicht beweisen, dass er auch betrunken Auto fährt.

Doch das Bundesverwaltungs-Gericht nutzte die Revision und wies mit dem Urteil vom 21. Mai 2008 die Klage ab (Az.: 3 C 32/07). Denn ab einem Stand von über 1,6 Promille wird an der Fahrtauglichkeit des Betrunkenen gezweifelt. Im Falle, dass ein betrunkener Fahrradfahrer mit mehr als 1,6 Promille Alkohol erwischt wird, muss durch ein psychologisches Gutachten geklärt werden, ob der Fahrradfahrer auch betrunken Auto fahren würde. Ist der Alkoholkonsum als chronisch anzusehen und ist dadurch die Urteilsfähigkeit beeinträchtigt, ist sehr wahrscheinlich, dass der Betroffene auch die Eignung zum Fahren eines KFZ verloren hat.

Somit hält es das Bundesverwaltungs-Gericht für passend, dem Fahrradfahrer den Führerschein wegzunehmen. In so einem Falle bekommt der Kläger seine Fahrgenehmigung erst wieder, wenn er nach einer Untersuchung keine Spuren von Alkoholkonsum mehr aufweist.

Neues Urteil zum Telefonieren während der Fahrt

Ich habe in anderen Texten schon über das Telefonieren im Auto, bzw. während der Fahrt, berichtet. Sämtliche Aktionen (Telefonieren, Eingabe-/Abruf eines Textes, das Einsehen in ein Adress- oder Telefonbuch, der Uhrzeit, usw…), bei denen das Handy in der Hand gehalten werden muss, bleiben nur dann straffrei, wenn das Fahrzeug stillsteht und der Motor aus ist. Kompliziert (zumindest für den Laien) wird es dann, wenn bei roter Ampel der Motor läuft und der Fahrer mit seinem Mobiltelephon beschäftigt ist. Wenigstens eines ist klar: Ist der Motor bei einer roten Ampel abgestellt und verpasst der telefonierende Fahrer die Grün-Phase, so stellt dies zumindest eine Behinderung dar. Geregelt wird dies unter anderem durch den Paragraph 23 Abs. 1a StVO. Der Genaue Wortlaut des Paragraphen:

„Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.”

Ungeschoren kam jedoch ein „Freisprechfonierer“ davon, der Aufgrund technischer Probleme die Freisprechanlage nutzte, anstatt dem Handy und dabei erwischt wurde. Das Oberlandgericht Bamberg entschied am 05.11.07, dass diesem dafür kein Bußgeld verhängt werden darf (Az.: 3 Ss OWI 744/07).

Da es sich bei dem, in der Hand gehaltenen Gerät nicht um ein Handy handelte, handelt es sich in dem Fall nicht um eine Ordnungswidrigkeit oder anderes Vergehen. Da der § 23 Absatz 1a StVO kein Wort über die vom Kläger benutzte Freisprechanlage verlor, ließ sich diese Regelung nicht bei dessen Verhalten anwenden. Es sei auch nicht möglich, die Anordnung im Nachhinein so zu interpretieren, dass nicht nur Handy-Telefonieren beim Autofahren verboten sei. Dies wäre mit dem Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz nicht zu vereinbaren. Eine Handlung kann nur dann geahndet werden, wenn sie vor deren Ausübung gesetzlich verboten wurde. Dabei muss auch der genaue Tatbestand mit dem Verbot übereinstimmen. Berufung oder Revision wurde verweigert.

Auch wenn es rein rechtlich legal war, was der Autofahrer gemacht hatte, so hat die Justiz doch einen großen Bock geschossen. Denn schließlich ist es doch kaum gefährlicher, mit einem Handy zu telefonieren, als mit einer Freisprechanlage. Und doch zeigen sich die Richter gegenüber jemanden, der mit dem Handy telefoniert, gnadenlos. Nachahmungen würde ich trotzdem niemandem empfehlen, da diese Gesetzeslücke bald ausgefüllt werden könnte.

KFZ-Versicherung bei Schäden an Mietwagen

In fast allen Fällen läuft die Regulierung des Schadens bei Autounfällen ohne Probleme ab. Da es aber bei Beschädigungen an Mietwagen die meisten Streitfälle gab, beauftragte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., kurz GDV, das Fraunhofer-Institut, mit Hilfe einer Analyse des Automarktes eine detaillierte Preistabelle für Mietwagen in Deutschland anzufertigen. Im Vergleich zum bis dahin bekannten Preisspiegel „EurotaxSchwacke“ sind die neu ermittelten Preise stark gesunken.

So war der alte Wert durchschnittlich um etwa 50% höher als der aktuelle. Bei den besten Marken war der Wert teilweise sogar das dreifache des neuen Wertes. Der zuständige Abteilungsleiter der GDV, Jens Bartenwerfer, konnte jedoch nicht abschätzen, ob die einzelnen Versicherungen deutliche Kostenvorteile erzielen könnten. Er deutete außerdem an, dass der Markt entscheiden würde, ob sich der neue Preisspiegel in Deutschland durchsetzen würde.

Von etwa neun Millionen Schadensersatzfällen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 19 Milliarden € wurden nahezu alle Fälle erfolgreich abgeschlossen. Nur etwa 1.500 Beschwerden der Versicherer (entspricht einer Quote von etwa 0,02%) sind eine wichtige Entlastung für die Gerichte.

In den wenigen Fällen, wo es tatsächlich zu einer Beschwerde kommt, geht es laut Angaben der GDV meistens um die fiktive Abrechnung. Hierbei wird der Schaden, der am Mietwagen entstanden ist, von einem Gutachter, beispielsweise einem Fachhändler, geschätzt. Entscheidend ist hierbei der Nettowert, also ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, die in solchen Fällen nicht anfällt. Damit der Fall schneller abgeschlossen werden kann, beauftragen einzelne Versicherungen externe Prüffirmen, die Gutachten auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Heutzutage sind die Unfallersatztarife zwar bei weitem nicht mehr so überteuert wie früher, so würde es doch trotzdem an Markttransparenz fehlen, wenn die Versicherung nur den Normaltarif übernehmen müsste.

Bartenwerfer begründet den Handlungsbedarf der GDV damit, dass die Preise der „EurotaxSchwacke“ eher Verkaufspreisen statt den tatsächlichen Werten entsprächen. Der neue Marktspiegel enthält die Daten von etwa 85.000 Mietwagen, die per Telefon und Internet von Fachhändlern ermittelt wurden. Die Tabellen sind übersichtlich und enthalten mehrere Detaillierungsstufen, womit sie die Abwicklung erheblich erleichtern, so Thomas Renner (Manager des Fraunhofer-Instituts). Bis Ende Oktober ist der „Marktpreisspiegel – Mietwagen Deutschland 2008“ für den Einführungspreis von 145€ erhältlich.