Wird jemanden der Führerschein weggenommen, so hat die Fahrerlaubnis-Behörde das Recht, Bluttests zu verwerten, auch wenn die Durchführung der Proben eventuell unrechtmäßig stattgefunden hat. Das hat das Verwaltungsgericht im Rahmen von zwei Verhandlungen beschlossen (Az.: VG 4 A 139.08 und VG 11 A 453.08).
Diagnosen über den physischen Zustand eines Verdächtigen können zur Aufklärung eines Sachverhaltes erstellt werden, auch gegen dessen Einverständnis, solange seine körperliche Unversehrtheit garantiert ist. Solche Befunde umfassen unter anderem Speichel-, Urin- und auch Blutproben und sind gemäß den Grundsätzen der ärztlichen Kunst durchzuführen. Der Richter und unter gewissen Umständen auch die Staatsanwaltschaft sind gemäß §81a StPO befugt, eine (in dem Fall) Blutprobe in die Wege zu leiten.
Eine Radfahrerin, die (wie es sich später herausstellte) mit knapp 1,5 Promille und Amphetaminen im Blut unterwegs war, wurde von Polizisten angehalten. Aufgrund des Erscheinungsbildes der 29 Jahre alten Frau testete man ihr Blut und erteilte ihr Fahrverbot. In dem anderen der beiden Fälle konnten die Behörden einem Autofahrer nachweisen, dass dieser vor der Fahrt größere Mengen an Cannabis eingenommen hatte. Auch er wurde seinen Lappen los.
Allerdings waren die beiden Personen nicht mit der Vorgehensweise einverstanden und klagten gegen die Verwertung der Proben, zumal diese ohne Anordnung vom Gericht genommen wurden. In dem Fall greife nach deren Auffassung das Beweisverwertungsverbot.
Vor dem Verwaltungsgericht fanden die beiden allerdings kein Gehör. Obwohl es durchaus möglich sei, dass den Klägern unrechtmäßig Blut abgenommen wurde, so verstoße die Verwertung dennoch nicht gegen geltendes Recht. Hierbei ist zu beachten, dass das Verwertungsverbot im Strafrecht gebräuchlich ist, es sich aber hier um Verwaltungsprozesse handelt, in denen es nur unter besonderen Umständen angewendet wird.
Es ist nämlich auch die Pflicht der Behörden, andere Verkehrsteilnehmer vor solchen zu bewahren, die sich trotz Fahruntauglichkeit ans Steuer setzen. Außerdem erfolgten die Blutproben nicht nach Gutdünken, sondern auf Grund eines dringenden Verdachts.