Platzhalter für Autoversicherungsvergleich. Hier demnächst die KFZ Versicherung online berechnen und vergleichen.
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Während der Arbeit mussten zwei Beamte ihren Dienstwagen an der Tankstelle mit Kraftstoff füllen. Da sie sich aber vorher nicht erkundigt hatten, welcher der richtige ist, füllten sie den Wagen mit Super – ohne zu wissen, dass das Fahrzeug nur mit Diesel fährt. Das anschließend fällige Leeren und Reinigen des Tanks kostete den Arbeitgeber mehrere hundert Euro. Aufgrund von grob fahrlässigem Handeln forderte er dieses Geld von den beiden Beamten zurück. Diese sahen dies jedoch als Ungerechtigkeit an und zogen mit der Zahlungsforderung vor Gericht. Dort argumentierten sie damit, dass sie beim Tankvorgang unter starkem beruflichen Stress standen. Des Weiteren hatte ihr Chef keine technischen Maßnahmen ergriffen, um das Tanken des falschen Kraftstoffs zu vermeiden. Außerdem seien sie es von ihren privaten Autos gewohnt, Superbenzin zu tanken, weshalb von grob fahrlässigem Verhalten keine Rede sein kann. Doch in zwei Urteilen vom 22. Juli 2008 entschied das Koblenzer Verwaltungsgericht zugunsten des Arbeitgebers und verurteilte die beiden Beamten zur Schadenersatzleistung ihm gegenüber (Az.: 6 K 255/08.KO und 6 K 256/08.KO).
Instandhalten des Eigentums seines Arbeitgebers gehört laut Gericht zu den Aufgaben eines Beamten. Sollte dies vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht eingehalten werden, so ist der Beschäftigte dazu verpflichtet, den entstehenden Schaden zu ersetzen. Da an Tankstellen verschiedene Kraftstoffe getankt werden können, gehört es außerdem zu den Pflichten des Arbeiters, sich vorher zu vergewissern, welches der richtige ist. Tut er dies nicht, so hat sein Chef das Recht, die Kosten des entstandenen Schadens einzufordern. Auch starker Stress, wie von den Beamten behauptet, kann sie nicht von dieser Aufgabe entbinden. Tanken des richtigen Kraftstoffs ist eine Selbstverständlichkeit, die auch angesichts immenser Arbeitsbelastung ausgeübt werden kann. Außerdem hätte er auch in vollkommen stressfreiem Zustand nicht gewusst, welches der richtige Kraftstoff ist, da er es vorher versäumt hatte, sich zu erkundigen.
Dies gilt übrigens nicht nur für Beamte, sondern auch in der privaten Wirtschaft. Auch beispielsweise ein Außendienstler eines Versicherers hätte in diesem Fall den Schaden ersetzen müssen.
Als eine Autofahrerin auf einer großen Straße unterwegs war, nahm ihr plötzlich ein aus einer Parklücke kommender Fahrer die Vorfahrt. Obwohl sie durch eine Vollbremsung ihre Geschwindigkeit erheblich vermindern konnte, war ein frontaler Aufprall nicht mehr zu verhindern. Zwei Tage nach diesem Unfall wehklagte die Frau über Schmerzen im Kopf und im Bereich des Nackens und suchte daraufhin einen Arzt auf. Dieser verschrieb seiner Patientin Tabletten. Doch auch diese konnten nicht helfen – nach knapp zwei Wochen waren die Schmerzen noch immer nicht vorbei. Sie setzte ihren Arzt davon in Kenntnis, welcher die im öffentlichen Dienst tätige Frau infolgedessen krank meldete und eine physiotherapeutische Behandlung anordnete.
Hierfür bekam sie von ihrem Arbeitgeber Heilfürsorgeleistungen und bekam die Dienstbezüge weiterhin ausgezahlt. Dieser war davon überzeugt, seine Arbeitnehmerin habe ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma erlitten, und verlangte daher vom Versicherer des Unfallverursachers, die entstandenen Kosten zu begleichen. Dieser war der Meinung, dass die erlittenen Schmerzen unmöglich vom Unfall resultieren können, und verweigerte die Zahlung. Aufgrund der geringen Aufprallgeschwindigkeit und der Tatsache, dass es sich lediglich um eine Frontalkollision handelte, konnte er sich nicht vorstellen, dass man dabei ein HWS-Schleudertrauma erleiden könne. Der Arbeitgeber blieb bei seiner Behauptung und zog vor Gericht. Nach einigen Vorinstanzen endete der Fall letztendlich beim Bundesgerichtshof. Wie auch in den vorherigen Urteilen musste der Versicherer schließlich seine Niederlage annehmen. Denn in einem Urteil vom 8. Juli 2008 fiel die Entscheidung endgültig zugunsten des Arbeitgebers (Az.: VI ZR 274/07).
Nach Ansicht des Gerichts schließt eine nur geringe Geschwindigkeit beim Aufprall ein HWS-Schleudertrauma nicht aus. Dabei ist es auch unerheblich, ob es sich um einen Front-, Heck- oder Seitenaufprall handelt. Wenn die tatsächliche Ursache der Verletzung vom Gericht bzw. von beauftragten Sachverständigen überprüft werden muss, entscheiden die Umstände des Einzelfalles. Im Streitfall müssen die Richter den Wahrheitsgehalt der jeweiligen Aussagen bewerten. Ein unfallanalytisches Gutachten muss hierbei auch nicht verpflichtend vom Gericht eingeholt werden. Es reicht dabei vollkommen aus, wenn sich die Richter bei ihrem Urteil auf die Aussagen des Unfallopfers bzw. dessen behandelnden Arztes beziehen.
Zwei Tatsachen sprechen dafür, dass die Schmerzen durch den Unfall hervorgerufen wurden. Zum einen war die Frau zuvor nachweislich beschwerdefrei, und zum anderen war sie bereits zwei Tage nach dem Unfallereignis zu ihrem Arzt gegangen. Dieser konnte auch die eingeschränkte Rotation ihrer Halswirbelsäule bestätigen. Diese Tatsachen konnten das Gericht davon überzeugen, dass die Schmerzen durch den Unfall ausgelöst wurden. Daher wurde der Versicherer des Unfallverursachers in letzter Instanz dazu verpflichtet, die entstandenen Kosten des Arbeitgebers zu begleichen.
Eine machte Frau mit ihrem Gatten eine Radtour auf einem Radweg und stürzte. Dort, wo sich der Unfall ereignete war der Weg betoniert, wobei die seitlichen Enden steil in die Natura übergingen. Der „Übergang“ des unbefestigten Seitenstreifen ging bis zu 20 cm in die Tiefe (also vergleichbar mit einem Bürgersteig ohne Vertiefung). Vor der Frau fuhren andere Radfahrer, so dass sie Anstalten machte, an der Gruppe vorbeizuziehen. Bei dem Vorhaben sah sie sich auf einmal gezwungen, auf die linke Seite auszuschwenken, wo sie über den oben beschriebenen Seitenstreifen fuhr, die Kontrolle über das Fahrrad verlor und zu Boden fiel. Dafür machte sie die entsprechende Kommune verantwortlich, da ein solcher Seitenstreifen ein großes Sicherheitsrisiko darstellt. Wenn die Gemeinde schon keinen glatten Übergang anlegt, sollte sie wenigstens auf die existierende Gefahr hinweisen. Da nichts von dem geschehen ist, kam die Gemeinde ihrer Obliegenheit zur Verkehrssicherung nicht nach. Daher klagte die Frau Schmerzensgeld und Schadensersatz von 5000€ ein. Die Richter des Oberlandgericht Saarbrücken gaben der Klägerin am 17.07.07 eine Abfuhr (Az.: 4 U 64/07 – 20).
Das Gemeinden und Kommunen unter anderem Fahrradwege sicher halten müssen, sei allgemein bekannt. Trotzdem gilt der Grundsatz, dass das Fahrverhalten auf die Straßen-und Sichtverhältnisse abgestimmt werden muss, auch für Fahrradfahrer. Zudem gilt für die Verkehrssicherungs- Pflicht der Grundsatz, dass nicht jede auch im entferntesten denkbare Gefahr beseitigt werden muss. Dies sei unzumutbar und nicht zu ermöglichen. Den kantigen Übergang abzuglätten wäre somit nicht mehr in der Grenze des Erträglichen. Außerdem waren die Zustände der Seitenstreifen gut sichtbar und der Unfall hätte sich verhindern lassen, wenn die Geschädigte in einem angemessenem Tempo gefahren wäre. Da die Erhebung des Seitenstreifens der eines Bürgersteiges entspricht, ist die Gefährdung ungefähr gleich (niedrig) einzustufen. Ein Radfahrer mit gewisser Erfahrung ist allemal in der Lage, so ein Hindernis zu überwinden.
In der Urteilsbegründung heißt es außerdem: „Darüber hinaus ist das hier vertretene Ergebnis ein notwendiger Beitrag, die defensive Fahrweise auf Radwegen zu fördern. Radwege sind keine Rennstrecken. Jeder Nutzer sollte sein Verhalten so einrichten, dass er sein Fahrzeug jederzeit beherrschen kann. Diesem Ziel liefe es zuwider, entlang der Radwege ähnlich einer Automobilstrecke Auslaufzonen für besonders riskante Fahrmanöver zu schaffen. Gerade aufgrund des auf Radwegen mitunter anzutreffenden Nebeneinanders von Wanderern, Skatern und sportlich ambitioniert fahrenden Radfahrern ist eine defensive Fahrweise zur Vermeidung von Unfällen geboten.“
Wird jemanden der Führerschein weggenommen, so hat die Fahrerlaubnis-Behörde das Recht, Bluttests zu verwerten, auch wenn die Durchführung der Proben eventuell unrechtmäßig stattgefunden hat. Das hat das Verwaltungsgericht im Rahmen von zwei Verhandlungen beschlossen (Az.: VG 4 A 139.08 und VG 11 A 453.08).
Diagnosen über den physischen Zustand eines Verdächtigen können zur Aufklärung eines Sachverhaltes erstellt werden, auch gegen dessen Einverständnis, solange seine körperliche Unversehrtheit garantiert ist. Solche Befunde umfassen unter anderem Speichel-, Urin- und auch Blutproben und sind gemäß den Grundsätzen der ärztlichen Kunst durchzuführen. Der Richter und unter gewissen Umständen auch die Staatsanwaltschaft sind gemäß §81a StPO befugt, eine (in dem Fall) Blutprobe in die Wege zu leiten.
Eine Radfahrerin, die (wie es sich später herausstellte) mit knapp 1,5 Promille und Amphetaminen im Blut unterwegs war, wurde von Polizisten angehalten. Aufgrund des Erscheinungsbildes der 29 Jahre alten Frau testete man ihr Blut und erteilte ihr Fahrverbot. In dem anderen der beiden Fälle konnten die Behörden einem Autofahrer nachweisen, dass dieser vor der Fahrt größere Mengen an Cannabis eingenommen hatte. Auch er wurde seinen Lappen los.
Allerdings waren die beiden Personen nicht mit der Vorgehensweise einverstanden und klagten gegen die Verwertung der Proben, zumal diese ohne Anordnung vom Gericht genommen wurden. In dem Fall greife nach deren Auffassung das Beweisverwertungsverbot.
Vor dem Verwaltungsgericht fanden die beiden allerdings kein Gehör. Obwohl es durchaus möglich sei, dass den Klägern unrechtmäßig Blut abgenommen wurde, so verstoße die Verwertung dennoch nicht gegen geltendes Recht. Hierbei ist zu beachten, dass das Verwertungsverbot im Strafrecht gebräuchlich ist, es sich aber hier um Verwaltungsprozesse handelt, in denen es nur unter besonderen Umständen angewendet wird.
Es ist nämlich auch die Pflicht der Behörden, andere Verkehrsteilnehmer vor solchen zu bewahren, die sich trotz Fahruntauglichkeit ans Steuer setzen. Außerdem erfolgten die Blutproben nicht nach Gutdünken, sondern auf Grund eines dringenden Verdachts.
Der Kläger hatte seinen Wagen am rechten Fahrbahnrand geparkt. Nachdem er aus seinem PKW ausgestiegen war, rammte ein vorbeifahrendes Fahrzeug die noch geöffnete Fahrertür. Während der Fahrer des geparkten Autos mit dem Schrecken davon kam, erlitt sein PKW einen schweren Sachschaden.
Der Besitzer dieses Wagens war der Ansicht, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Autos den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstand unterschritten hatte. Daraufhin erhob er Anspruch auf Schadensersatz. Als dieser die Zahlung verweigerte, landete die Sache vor Gericht. In einem Urteil vom 22. November 2007 musste der Kläger eine Niederlage einstecken, denn das Berliner Kammergericht entschied zugunsten des Beklagten (Az.: 12 U 199/06).
In der Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass der Kläger bei starkem Verkehr, von welchem in besagtem Fall durchaus die Rede sein konnte, die Tür so schnell wie möglich schließen und sich sofort von der Fahrbahn entfernen muss. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen sein.
Das Argument, dass der Kläger noch eine Reisetasche vom Beifahrersitz mitnehmen musste und somit die Tür nicht schneller schließen konnte, konnte die Richter nicht beeinflussen. Er hätte genauso gut ohne Tasche aussteigen und sie anschließend über die Beifahrertür holen können. Zumindest hätte er sie beim Aussteigen sofort mitnehmen können, sodass er sich nicht bei noch geöffneter Tür zum Beifahrersitz hätte lehnen müssen.
Zwar musste das Gericht zugeben, dass die Unterschreitung des Sicherheitsabstands durch den vorbeifahrenden PKW nicht auszuschließen ist. Doch angesichts der gesamten Umstände hätte der Kläger diese These beweisen müssen. Das einzige, was bewiesen werden konnte, war die Tatsache, dass der Kläger eindeutig gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen hatte.
Der Partikelfilter kommt bei Dieselfahrzeugen zum Einsatz und dient zur Reduzierung der in den Abgasen befindlichen Staubpartikel. Je nach Automobilhersteller wird er auch als Dieselpartikelfilter oder als Russfilter bezeichnet.
Mittlerweile kommt dem Partikelfilter eine hohe Bedeutung zu, was vor allem auf die Feinstaubverordnung zurückzuführen ist. Besonders Dieselfahrzeuge mit mittlerer und starker Motorisierung erfüllen die vorgeschriebenen Abgasvorgaben nur dann, wenn sie mit einem entsprechenden Filter ausgestattet sind. Dementsprechend ist es auch nicht verwunderlich, dass Fahrzeuge, die über einen Partikelfilter verfügen, auch steuerlich besser eingestuft werden.
Deshalb werden heutzutage auch fast alle neuen Dieselfahrzeuge serienmäßig mit Partikelfiltern ausgestattet. Eine Ausnahme stellen lediglich Kleinwagen dar: Aufgrund der geringeren Motorleistung weisen sie auch ohne Filter ausreichend gute Abgaswerte auf, so dass die Käufer sehr häufig wählen können, ob ihr Fahrzeug mit einem Partikelfilter ausgestattet sein soll oder nicht.
Was die Effizienz des Dieselpartikelfilters betrifft, so kann sich diese mehr als sehen lassen. Mit Hilfe der so genannten Durchflussfilter-Technologie wird der Partikelausstoß um rund 40 Prozent reduziert. Würden die Automobilhersteller ihre Fahrzeuge mit so genannten Wandstromfiltern ausstatten, so könnte die Partikelbelastung sogar auf bis zu 95 Prozent gesenkt werden. Allerdings gelangen diese Filter im Automobilbereich noch nicht zum Einsatz, da sie schlichtweg zu teuer sind.
Dieselfahrzeuge, die über keinen Partikelfilter verfügen, können mit diesem zumeist nachgerüstet werden. Eine Nachrüstung ist nicht teuer und macht sich in der Regel sehr schnell bezahlt. Schließlich kann durch die Nachrüstung eine bessere Schadstoffklasse erreicht werden, was eine Senkung der Kfz-Steuer zur Folge hat. Des weiteren kann die Nachrüstung eines Partikelfilters den Erhalt einer besseren Feinstaubplakette zur Folge haben. Außerdem mindert ein nachgerüsteter Partikelfilter den Wertverlust des jeweiligen Fahrzeugs.
Wird ein Fahrzeug auf einer privaten Stellfläche, ohne Einverständnis des Besitzers, geparkt, so ist dieser dazu berechtigt, das Gefährt von seinem Grundstück zu entfernen. Dabei entstehende Kosten sind vom Fahrzeughalter zu tragen. Mit diesem Urteil wurde am 08.07.08 eine Klage vom Landgericht Magdeburg zurückgewiesen (Az.: 1 S 70/08).
Da Parkscheine in der Regel sehr teuer sind, wissen viele Autofahrer sich zu helfen, indem sie ihr Fahrzeug ohne Berechtigung einfach irgendwo (sehr beliebt: Kundenstellplätze beim Supermarkt) parken. Das hat den Effekt, dass die Parkplätze für die Kundschaft knapp werden. Darauf reagierten die Besitzer der Einkaufszentren oder deren Stellflächen, indem sie die Parkzeit und Nutzungsrechte beschränkten (in unserem Fall durfte der Parkplatz zwischen 6 und 21Uhr ausschließlich von Kunden genutzt werden und das auch nur anderthalb Stunden). Um die Kontrolle auf Einhaltung zu behalten, ist meistens auch eine Parkscheibe Pflicht. Bei Zuwiderhandlung wird der Wagen meist durch private Firmen abgeschleppt. Damit die Bedingungen für den Benutzer auch verbindlich sind, müssen all diese Bedingungen gut erkennbar ausgeschildert werden.
Nachdem jemand trotz der Vorwarnungen sich die Parkgebühren sparen wollte, bekam er am Ende der vierstündigen Veranstaltungen die vollen Konsequenzen seines Handelns zu spüren; den Wagen bekam er erst nach einer Zahlung von 150€ Inkasso- und Abschleppkosten. Allerdings vertrat dieser die Ansicht, dass der Wagen widerrechtlich entfernt wurde und verlangte das Geld zurück. Der Besitzer sah nicht ein, ihm irgend etwas zu erstatten und der Halter klagte, wobei er in allen Instanzen verlor.
Nennt jemand einen Parkplatz sein Eigen, so steht es ihm zu, Selbsthilfe zu betreiben. Verwirklicht wird diese Selbsthilfe durch das Abschleppen einen regelwidrig geparkten Fahrzeugs. Es ist nicht die Aufgabe des Inhabers, die Relation des Vergehens zu den Kosten oder dem Aufwand zu beachten und eventuell von seinen Selbsthilfemaßnahmen abzulassen. Tätig dürfe der Besitzer gemäß dem „Schikaneverbot“ nur dann nicht werden, wenn er auf arglistige Weise handeln würde oder (bei Einkaufszentren) die Nutzungsbedingungen für kostenlose Parkplätze nicht klar ersichtlich wären. Allerdings konnte dem Beklagten nichts dergleichen vorgeworfen werden, sodass der Kläger leer ausging.
Als der Kläger mit seinem Auto auf einer an einem Waldrand gelegenen Kreisstraße unterwegs war, krachte plötzlich ein großer Ast einer Rotbuche auf die Straße und damit direkt vor den PKW. Der Fahrer konnte den Zusammenstoß nicht mehr verhindern, wobei an dem Wagen ein Schaden von rund 6.600€ entstand. Der Kläger selbst kam glücklicherweise ohne Verletzungen davon. Den Schaden wollte er aber von dem Besitzer des Waldes ersetzt haben, da er ihm vorwarf, trotz eines mehrere Wochen zurückliegenden Unwetters die Bäume nicht ausreichend kontrolliert zu haben. Der Forstbetrieb weigerte sich und erläuterte, dass durchaus regelmäßige Kontrollen stattgefunden hätten und außerdem der Baum zum Unfallzeitpunkt nachweislich gesund war. Dagegen reichte der PKW-Besitzer Klage beim Coburger Landgericht ein.
Mit Erfolg: In einem Urteil vom 16. Januar 2008 verurteilte dieses den Waldbesitzer zu vollem Schadensersatz (Az.: 12 O 471/06). Nach Beweisaufnahme eines vom Gericht beauftragten Experten war der Baum zwar tatsächlich gesund. Doch er konnte außerdem feststellen, dass der Baum an einer so genannten „Druckzwiesel“ litt, also einem ungünstigen Aufbau der Astvergabelung. Dieser Zustand hätte dem Forstbetrieb sofort auffallen müssen, so das Gericht. Besonders aufgrund der Tatsache, dass der Baum an einer stark befahrenen Straße stand, hätten die Förster unverzüglich Sicherheitsmaßnahmen einleiten sowie nötigenfalls einen Fachmann beauftragen müssen, der weitere Untersuchungen durchgeführt hätte. Aufgrund dessen, dass all diese Maßnahmen nicht ergriffen worden sind, haben sich die Richter gegen den Forstbetrieb entschieden.
„Wer als Eigentümer eines Straßenbaums zu selten zur Säge greift, sägt letztlich an dem wirtschaftlichen Ast, auf dem er sitzt ;-(, so das etwas launische Fazit des Gerichts. Klagen, bei denen es um herabstürzende Äste und umgefallene Bäume geht, sind bei Leibe keine Seltenheit. Dabei kommt es auch häufig vor, dass die Entscheidung nicht zugunsten des Geschädigten ausfällt.
Aufgrund eines zu erwartenden Familienzuwachses entschloss sich der Kläger, sein Motorrad, eine etwa ein Jahr alte BMW 1200 GS, zu verkaufen. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Wert der Maschine deutlich über 10.000 Euro. Auf die Vorstellung des Fahrzeugs im Internet hin meldete sich ein Interessent, der sich als ein gewisser Herr „Josef Krause“ ausgab. Die beiden machten einen Besichtigungstermin aus, zu welchem der interessierte Käufer auch mit seinem eigenen Motorrad erschien. Dieser bat den Besitzer der BMW-Maschine, diese „nur mal kurz“ im Ort zu testen.
Hier beging der Kläger einen folgenschweren Fehler – ohne sich vorher den Personalausweis oder den Führerschein des Interessenten zeigen zu lassen, überließ er ihm, wenngleich ohne Fahrzeugpapiere, sein Motorrad. Dessen eigenes Motorrad wurde dem Kläger als angebliche Sicherheit überlassen.
Seit diesem Tag hat der Kläger sein Fahrzeug nie wieder gesehen. Später fand er heraus, dass sich der Interessent unter falschem Namen vorgestellt hatte, weshalb er nicht mehr zu ermitteln war. Bei dem auf den ersten Blick wertvoll aussehenden Motorrad, welches der Betrüger zurückgelassen hatte, handelte es sich in Wirklichkeit lediglich um ein nahezu wertloses Bastlerstück, welches sich „Herr Krause“ kurz zuvor gekauft hatte.
Aufgrund der Tatsache, dass sich der Eigentümer der BMW-Maschine nicht einmal den Ausweis oder Führerschein hatte zeigen lassen, verweigerte die Teilkaskoversicherung den Schadenersatz. Ein derartiger Betrug sei nach Ansicht des Versicherers nicht in der Versicherung mit inbegriffen. Zudem habe der Kläger grob fahrlässig gehandelt, indem er das Motorrad ohne wirkliche Sicherheit aus der Hand gegeben hatte.
Die Reaktion des Versicherten folge prompt: Er verlangte die Schadensersatzleistung vor Gericht.
Mit Erfolg – in einem Urteil vom 22. Juli 2008 entschied das Kölner Oberlandesgericht zugunsten des Klägers (Az.: 9 U 188/07). Der Versicherer musste seinem Kunden eine Entschädigung in Höhe von 10.650 Euro entrichten.
In der Urteilsbegründung stellten die Richter klar, dass der Eigentümer sein Gewahrsam an dem Motorrad nicht aufgegeben hatte. Schließlich war für die Probefahrt, die er dem Betrüger gewährt hatte, eine zeitlich sowie örtlich eingegrenzte Spanne festgelegt. Weiterhin hatte der Kläger zumindest die Fahrzeugpapiere behalten, weshalb er damit rechnen konnte, dass der Interessent zurückkommen würde. Schließlich würde er im Falle einer polizeilichen Kontrolle ohne Papiere sofort auffliegen. Ferner hatte ihm der Betrüger ja sein eigenes Motorrad zurückgelassen. Auf den ersten Blick konnte der Kläger schließlich nicht erkennen, dass es sich dabei in Wahrheit um ein nahezu wertloses Gerät handelt. Da er außerdem nicht wusste, dass „Herr Krause“ sein Gerät noch nicht umgemeldet hatte, konnte er auch nicht ahnen, dass seine Identität später über das Kennzeichen nicht ermittelt werden kann.
Aufgrund all dieser Tatsachen wurde das Verhalten des Klägers als lediglich sorgfaltswidrig eingestuft, jedoch keineswegs als, wie vom Versicherer beschrieben, grob fahrlässig.